Förderprogramme:Steuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Alternativ zur Förderung nach der Richtlinie [[Förderprogramme:BEG_EM|BEG EM]] kann auch eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Dies ist im [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html § 35c EStG] geregelt. | |||
Das begünstigte Gebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein. Eine gleichzeitige Förderung über andere Programme ist nicht zulässig. Die Anforderungen für eine energetische Sanierung orientieren sich an der Richtlinie der [[Förderprogramme:BEG_EM|BEG EM]]. Eigenleistungen werden nicht gefördert. Die Maßnahme muss durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden. Die Steuernummer des ausführenden Unternehmens muss bekannt sein. | |||
''Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.'' |
Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:19 Uhr
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Steuerbonus nach § 35c EStG
Alternativ zur Förderung nach der Richtlinie BEG EM kann auch eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Dies ist im § 35c EStG geregelt.
Das begünstigte Gebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein. Eine gleichzeitige Förderung über andere Programme ist nicht zulässig. Die Anforderungen für eine energetische Sanierung orientieren sich an der Richtlinie der BEG EM. Eigenleistungen werden nicht gefördert. Die Maßnahme muss durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden. Die Steuernummer des ausführenden Unternehmens muss bekannt sein.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.