Förderprogramme:Ergänzungskredit Einzelmaßnahmen Wohngebäude: Unterschied zwischen den Versionen
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Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358). | Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358). | ||
{{Infobox_Information|text= Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d.h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder. | |||
Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen/-partner oder Partnerinnen/Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft | |||
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. | |||
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf einen Ergänzungskredit gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW festgelegt und in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite [www.kfw.de/heizung] bekanntgegeben.}} | |||
{{Infobox_Information|text=Zinsbindungsfrist max. 10 Jahre. Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.}} | |||
''Kritik am Programm: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Es kann also den "theoretisch" denkbaren Fall geben, dass ein Antrag auf Zuschussförderung, für den eine verbindlicher [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Lieferungs- oder Leistungsvertrag]] mit Rücktrittsklausel geschlossen wurde, bewilligt wird und somit der Liefer- und Leistungsvertrag Gültigkeit bekommt. Nun sollen diese Kosten über den Ergänzungskredit finanziert werden. Dieser wird aber nicht bewilligt, da die Haushaltsmittel erschöpft sind.'' | ''Kritik am Programm: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Es kann also den "theoretisch" denkbaren Fall geben, dass ein Antrag auf Zuschussförderung, für den eine verbindlicher [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Lieferungs- oder Leistungsvertrag]] mit Rücktrittsklausel geschlossen wurde, bewilligt wird und somit der Liefer- und Leistungsvertrag Gültigkeit bekommt. Nun sollen diese Kosten über den Ergänzungskredit finanziert werden. Dieser wird aber nicht bewilligt, da die Haushaltsmittel erschöpft sind.'' |
Version vom 11. März 2024, 07:46 Uhr
Zusätzlich zur Zuschussförderung kann voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der KfW-Bank ein Ergänzungskredit beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über den Finanzierungspartner (z.B. Hausbank). Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich sowie der Bewilligungsbescheid der BAFA für eine Zuschussförderung nach BEG EM.
Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie BEG-EM umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte beziehungsweise bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erteilt wurden.
Der maximale Förderhöchstbetrag dieses Kredits beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit.
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358).
Kritik am Programm: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Es kann also den "theoretisch" denkbaren Fall geben, dass ein Antrag auf Zuschussförderung, für den eine verbindlicher Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Rücktrittsklausel geschlossen wurde, bewilligt wird und somit der Liefer- und Leistungsvertrag Gültigkeit bekommt. Nun sollen diese Kosten über den Ergänzungskredit finanziert werden. Dieser wird aber nicht bewilligt, da die Haushaltsmittel erschöpft sind.