Förderprogramme:Heizungsförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude]
* [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude]
* [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/Richtlinie_-BEG_Einzelmaßnahmen.pdf Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)
* [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/Richtlinie_-BEG_Einzelmaßnahmen.pdf Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)]

Version vom 22. Februar 2024, 11:25 Uhr

Heizungsförderung

Lesen Sie hierzu auch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Fördergegenstand

Gefördert wird:

  • der Kauf und die Installation von
    • solarthermischen Anlagen
    • elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
    • Biomasseheizungen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • wasserstofffähigen Heizungen1
    • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provi­sorische Heiz­technik bei einem Heizungs­defekt
  • die Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker

1wasserstofffähige Heizungen werden nur in bestimmten Fällen gefördert.

Fördervoraussetzungen

  • Das Wohngebäude besteht schon mindestens 5 Jahre und wird vom Antragsteller selbst bewohnt
  • Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil an erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes
  • Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilersystems einschl. hydraulischem Abgleich verbunden.

Förderempfänger

  • Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden und selbstbe­wohnten (Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind.
  • Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.
  • Voraussichtlich ab August 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben

Die Höchstgrenze für Anlagen zur Wärmeerzeugung kann nur einmalig beantragt werden.

Höchstgrenze bei Wohngebäuden

Zuschussförderung

In der Zuschussförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung 30.000€ für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000€ und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000€.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.

Höchstgrenze bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen. Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

Zuschussförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
  • für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrund- fläche;
  • ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Kreditförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben.


Fördersätze

Fördersätze der von der KfW betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus
Solarthermische Anlagen 30 % - - max. 20 % 30 %
Biomasseheizungen 30 % - - max. 20 % 30 %
Wärmepumpen 30 % - 5 % max. 20 % 30 %
Brennstoffzellenheizung 30 % - - max. 20 % 30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30 % - - max. 20 % 30 %
Innovative Heizungstechnik 30 % - - max. 20 % 30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 % - - max. 20 % 30 %
Gebäudenetzanschluss 30 % - - max. 20 % 30 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 % - - - -

Effizienz-Bonus

Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen. Es gelten die folgenden Bonussätze:

  • bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte

Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nach- weislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

Einkommens-Bonus

Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Emissionsminderungs-Zuschlag

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.

Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.

Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.


Förderablauf

  1. Experten beauftragen
    Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz oder ein Fach­unter­nehmen beauf­tragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förder­fähigen Gesamt­kosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindest­anforderungen eingehalten werden.
    Zuge­lassen sind alle Expertinnen und Experten für Energie­effizienz, die in der Experten­liste für Förder­programme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
  2. Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen

Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fach­unternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förder­zusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Um­setzung der beantragten Maß­nahme ergeben. Das Datum darf nicht außer­halb des Bewilligungs­zeitraums liegen.
Ausnahme: Bei einem Vorhabens­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungs­vertrag nicht verpflichtend.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- und Leistungs­verträgen durch die nach­trägliche Auf­nahme einer auf­schiebenden bzw. auf­lösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen hat die KfW eine unverbindliche Muster­formulierung zur Verfügung gestellt.

  1. Registrieren und Zuschuss beantragen
    Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Dies ist ab sofort möglich. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kunden­portal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.
  2. Vorhaben umsetzen
    Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vor­haben vollständig abge­schlossen haben. Abschließend bestätigt Ihr Energieberater bzw. Ihr Fachunternehmen die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine "Bestätigung nach Durchführung" (BnD).
  3. Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten

Ab September 2024 weisen Sie Ihre Identität nach - entweder per Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder Postident-Verfahren.
Sie benötigen die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) von Ihrem Experten. Im Portal laden Sie dann alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und, wenn notwendig, weitere Nachweise hoch. Den Nachweis müssen Sie spätestens 36 Monate nach Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung erbringen. Nachdem alle Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft sind, wird der Zuschuss auf das angegebene Konto ausgezahlt.

Lesen Sie hierzu auch in den Dokumenten der KfW nach: