Fachplanung und Baubegleitung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die förderfähigen optionalen Leistungen sind in einem [https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Infoblatt] aufgeführt. | Die förderfähigen optionalen Leistungen sind in einem [https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Infoblatt] aufgeführt. | ||
<h2>Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers</h2> | |||
''Auszug aus den technischen Mindestanforderungen, Richtlinie BEG EM vom 21. Dezember 2023'' | |||
'''Für alle Einzelmaßnahmen:''' | |||
– In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen. | |||
– Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen. | |||
– Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen. | |||
– Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung). | |||
– Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen. | |||
– Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen. | |||
– Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen. | |||
- Die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Kosten erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigen | |||
- Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigen (Anteil erneuerbarer Energien, Erhöhung der Energieeffizienz) | |||
- Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen | |||
- Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (Kostenschätzung) | |||
- Bei der Ausschreibung bzw. Angebotseinholung mitwirken und die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen | |||
- Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den den technischen Mindestanforderung prüfen | |||
- vorhabenbezogene Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen | |||
- die energetische Fachplanung und Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren | |||
- Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben. | |||
– Nach Vorhabenbeginn die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren. | |||
– In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ beziehungsweise dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen. | |||
– Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen. | |||
– Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden. | |||
{{Infobox_Information|text=Der "Energie-Effizienz-Experte kann nur die energetisch korrekte Durchführung bestätigen. Die fachgerechte Durchführung der Eigenleitung kann der Energie-Effizienz-Experte nicht bestätigen. Dies kann nur ein für dieses Gewerk zugelassener Fachhandwerker mit entsprechender Qualifikation. Hier zeigt sich die Problematik der Eigenleistung - mit der Bestätigung wird Verantwortung für die korrekte fachliche Umsetzung übernommen. Diese wird aber kein Fachunternehmer übernehmen, wenn er die Maßnahme nicht komplett beaufsichtigt hat. }} | |||
'''Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:''' | |||
– Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. | |||
– Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Beispiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung. | |||
– Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr. | |||
– Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen. | |||
– Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Reduzierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung. | |||
'''Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:''' | |||
– Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. | |||
– Einbau von Lüftungsanlagen: | |||
–- Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen. | |||
–- Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen. | |||
–-- zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen. | |||
– Einbau von Heizungsanlagen: | |||
–- Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen. | |||
–- Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen. | |||
–- Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten. | |||
–- Die Einregulierung der Anlage prüfen. | |||
–- Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung). | |||
–- Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen. | |||
'''Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):''' | |||
– Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. | |||
– Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen. | |||
– Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung). | |||
– Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen. | |||
– Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten. | |||
'''Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP):''' | |||
– Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können. | |||
5.2 Leistungen des Fachunternehmers | |||
Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teileistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen. | |||
– In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen. | |||
– Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen. | |||
– Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungs- weise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen. | |||
– Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen. | |||
– Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen. | |||
– Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten. | |||
– Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben. | |||
– Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren. | |||
– Nach Vorhabendurchführung: die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen. | |||
– Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. | |||
– Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen. | |||
– Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen. | |||
– Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen. | |||
– Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung. | |||
– Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen. | |||
– Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden. |
Version vom 26. Juni 2024, 14:01 Uhr
Fachplanung und Baubegleitung
förderfähige Kosten
Es werden die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, anerkannt (keine Fördermittelberatung). Darüber hinaus sind auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen förderfähig.
Mit der Förderung der energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden die Leistungen von unabhängigen Energieeffizienz-Experten gefördert. Wird eine Maßnahme im Rahmen der BEG EM ohne einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten durchgeführt, sind die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen nach Förderrichtlinie förderfähig. Für Fachaufgaben dürfen auch Dritte beauftrag werden, der Energieeffizienz-Experte verantwortet den Leistungsumfang im Rahmen der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung.
Die förderfähigen optionalen Leistungen sind in einem Infoblatt aufgeführt.
Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers
Auszug aus den technischen Mindestanforderungen, Richtlinie BEG EM vom 21. Dezember 2023
Für alle Einzelmaßnahmen: – In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen. – Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen. – Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen. – Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung). – Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen. – Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen. – Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen. - Die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Kosten erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigen - Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigen (Anteil erneuerbarer Energien, Erhöhung der Energieeffizienz) - Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkung auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen - Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (Kostenschätzung) - Bei der Ausschreibung bzw. Angebotseinholung mitwirken und die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen - Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den den technischen Mindestanforderung prüfen - vorhabenbezogene Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen - die energetische Fachplanung und Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren - Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben. – Nach Vorhabenbeginn die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren. – In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ beziehungsweise dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen. – Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen. – Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: – Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. – Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Beispiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung. – Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr. – Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen. – Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Reduzierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik: – Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. – Einbau von Lüftungsanlagen: –- Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen. –- Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen. –-- zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen. – Einbau von Heizungsanlagen: –- Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen. –- Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen. –- Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten. –- Die Einregulierung der Anlage prüfen. –- Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung). –- Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude): – Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. – Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen. – Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung). – Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen. – Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten.
Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP): – Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.
5.2 Leistungen des Fachunternehmers Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teileistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
– In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen. – Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen. – Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungs- weise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen. – Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen. – Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen. – Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten. – Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben. – Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren. – Nach Vorhabendurchführung: die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen. – Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten. – Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen. – Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen. – Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen. – Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung. – Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen. – Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.