Förderantrag

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Liefer- und Leistungsverträge

Vor Eingang des Förderantrags beim Fördergeber darf kein verbindlicher Liefer- und Leistungsvertrag geschlossen werden. Auf eigenes Risiko können Liefer- und Leistungsverträge nach Eingang des Antrags beim Fördergeber abgeschlossen werden. Nehmen Sie unbedingt die Eingangsbestätigung des Fördergebers zu Ihren Unterlagen. Selbst nach Eingag des Zuwendungsbescheids gilt, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht und die Förderung vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel zugesagt wird.

Musterformulierung der KfW zu aufschiebender/auflösender Bedingung

"Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) des BMWi beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].Dieser Vertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA/die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid/einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen."