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Förderprogramme:Heizungsförderung

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Version vom 31. Juli 2026, 11:13 Uhr von Guenter (Diskussion | Beiträge)
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Heizungsförderung

Dieses Programm wird seit 1.1.2024 von der KfW] betreut. Die Förderung startete stufenweise im Jahr 2024. Am 13.07.2026 trat eine neue Richtlinie BEG EM in Kraft. Die folgenden Angaben sind noch nicht vollständig verifiziert und daher ohne Gewähr.

INFORMATION

Die Förderung kann nur vom Eigentümer der Immobilie (eingetragen im Grundbuch oder Auflassungsvormerkung) beantragt werden.

INFORMATION

Antragsberechtigt sind (seit 27.2.2024):

  • Privatpersonen als Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses
  • Privatpersonen als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit selbstbewohnter Wohnung
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden

seit August 2024:

  • Privatpersonen als Eigentümer von nicht selbstgenutzen Ein- oder Mehrfamilienhäuser
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden
INFORMATION

Förderung für Unternehmen - Wohngebäude (KfW-Programm 459) (seit Ende August 2024)

INFORMATION

Förderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (KfW-Programm 522) (seit Ende August 2024)

Seit dem 1.2.2024 kann sich im Kundenportal "Meine KfW" registriert werden. Der Zuschuss wird im Kunden­portal „Meine KfW“ beantragt. Bei Antrag­stellung muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag ab­geschlossen sein. Dieser Vertrag muss bei Antrag­stellung hoch­geladen werden. Der Lieferungs- und Leistungsvertrag muss eine Rücktrittsklausel enthalten.

ACHTUNG

Bitte beachten Sie, dass die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung nicht zulässig ist.

Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energie­effizienz oder einer Fach­unter­nehmerin oder eines Fach­unter­nehmers für den Heizungs­tausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungs­vertrages mit einer auf­schiebenden oder auf­lösenden Bedingung sind Voraus­setzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.

Fördergegenstand

Gefördert wird:

  • der Kauf und die Installation von
    • solarthermischen Anlagen
    • elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
    • Biomasseheizungen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • wasserstofffähigen Heizungen1
    • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • die Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker

1wasserstofffähige Heizungen werden nur in bestimmten Fällen gefördert.

INFORMATION

Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.

ACHTUNG

Die Wasserstoff-Versorgung von Privathaushalten halten Fachleute für wenig wahrscheinlich. Weiterführende Informationen: Die größten Mythen der Energiewende, Maithink X (ZDF)

INFORMATION

Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig. Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.

INFORMATION

Es wird nur noch der Ersatz fossiler Wärmeerzeuger gefördert. Ein Tausch einer vorhanden Wärmepumpe ist nicht mehr förderfähig.

Fördervoraussetzungen

  • Das Wohngebäude besteht schon mindestens 5 Jahre
  • Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil an erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes
  • Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilersystems einschl. hydraulischem Abgleich verbunden.

Förderempfänger

  • Ab dem 27.02.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden und selbstbe­wohnten (Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind.
  • Ab Mai 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.
  • Ab August 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

Förderfähige Leistungen

Am 16. Februar 2024 erreicht uns eine weitere Hiobsbotschaft: Für den Heizungstausch bei der KfW sind die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim BAFA ist nicht möglich. Das bedeutet, dass von dem Förderhöchstsatz von 28 T€ für die erste Wohneinheit noch die Kosten für Heizlastberechnung und hydr. Abgleich geleistet werden müssen. Infoblatt förderfähige Maßnahmen


Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben

Die Höchstgrenze für Anlagen zur Wärmeerzeugung kann nur einmalig beantragt werden.

Höchstgrenze bei Wohngebäuden

Zuschussförderung

In der Zuschussförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung 28.000€ für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000€ und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000€. Die Zuschusshöhe ist auf maximal 70% der Kosten begrenzt.

INFORMATION

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wär- meerzeugung sinkt für die erste Wohneinheit beginnend ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres um 750 Euro. Somit gelten folgende Höchstgrenzen für die Zeiträume:

  • 21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 28 000 Euro
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 27 250 Euro
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 26 500 Euro
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 25 750 Euro
  • 1. August 2028 bis 31. Januar 2029: 25 000 Euro
  • 1. Februar 2029 bis 31. Juli 2029: 24 250 Euro
  • 1. August 2029 bis 31. Januar 2030: 23 500 Euro
  • 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2030: 22 750 Euro
  • Ab 1. August 2030: 22 000 Euro


Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.

Höchstgrenze bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen. Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

Zuschussförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 28 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 197 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
  • für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter Nettogrund- fläche;
  • ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Kreditförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben.


Fördersätze

Fördersätze
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus WPB-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus Wertschöpfungs-Bonus
Gebäudehülle 15% 5%
Anlagentechnik 15% 5%
solarthermische Anlagen 30% max. 16% max. 40%
Wärmepumpen max. 30% max. 16% max. 40% 15%
Biomasseheizungen 30 % max. 16% max. 40%
Brennstoffzellenheizung 30% max. 16% max. 40%
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30% max. 16% max. 40%
Innovative Heizungstechnik 30% max. 16% max. 40%
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 % max. 16% max. 40%
Gebäudenetzanschluss 30% max. 16% max. 40%
Wärmenetzanschluss 30% max. 16% max. 40%
Strahlungsheizung NWG 30%
Heizungsoptimierung zur Emissionsverbesserung 15 % 5%
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %

Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen. Es gelten die folgenden Bonussätze:

  • bis 31. Januar 2027: 16 Prozentpunkte
  • ab 1.Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 12 Prozentpunkte
  • ab 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 8 Prozentpunkte
  • ab 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 4 Prozentpunkte
  • ab 1. August 2028 entfällt der Bonus

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

INFORMATION

Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

Einkommens-Bonus

Selbstnutzenden Eigentümern wird für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buch- staben a bis i nur für die selbstgenutzte Wohneinheit abhängig von dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen zusätzlich ein Bonus gewährt. Es gelten die folgenden Bonussätze:

  • Bis 30 000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozentpunkte
  • Über 30 000 Euro bis 40 000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 30 Prozentpunkte
  • Über 40 000 Euro bis 50 000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 10 Prozentpunkte.

Für selbstnutzende Eigentümer, in dessen Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs geboren war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, reduziert sich das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10 000 Euro.

INFORMATION

Als Nachweis benötigen Sie Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung aller Personen die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen.

Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für den Heizungstausch bei der KfW sind aktuell die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim BAFA ist nicht möglich. Das bedeutet, dass von dem Förderhöchstsatz von 28 T€ für die erste Wohneinheit noch die Kosten für Heizlastberechnung und hydr. Abgleich geleistet werden müssen. Infoblatt förderfähige Maßnahmen

ACHTUNG

Für die Auslegung der Wärmepumpe wird dringend angeraten, die Wärmpumpe anhand einer Heizlastberechnung nach DIN 12831 auszulegen. Diese Berechnung ist Bestandteil unserer Leistungen. Eine Wärmepumpe darf niemals größer als der berechnete Wärmebedarf sein. Da viele Hersteller eine sehr übersichtliche Zahl an Wärmepumpen im Programm haben, ist gegebenenfalls auf einen Hersteller zurückzugreifen, der für diese Anwendung die passende Größe anbietet. Ein hydraulischer Abgleich muss zwingend durchgeführt werden.

Komplexe Berechnung der Förderung bei MFH / WEG

INFORMATION

Beispiel für eine WEG: Bei einer WEG wird ein Antrag für die Basisförderung gestellt (-> Basisantrag). Dieser beträgt 30% Grundförderung. Die selbstnutzenden Wohnungseigentümer können einen Zusatzantrag stellen, mit dem der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus beantragt werden kann. Dazu werden die anteiligen förderfähigen Kosten des Basisantrags anhand des Miteigentumsanteils ausgerechnet. Beispiele und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Seite der KfW: http:www.kfw.de/458


Förderablauf

  1. Experten beauftragen
    Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz oder ein Fach­unter­nehmen beauf­tragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förder­fähigen Gesamt­kosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindest­anforderungen eingehalten werden.
    Zuge­lassen sind alle Expertinnen und Experten für Energie­effizienz, die in der Experten­liste für Förder­programme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
  2. Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen

Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fach­unternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förder­zusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Um­setzung der beantragten Maß­nahme ergeben. Das Datum darf nicht außer­halb des Bewilligungs­zeitraums liegen.
Ausnahme: Bei einem Vorhabens­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungs­vertrag nicht verpflichtend.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- und Leistungs­verträgen durch die nach­trägliche Auf­nahme einer auf­schiebenden bzw. auf­lösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen hat die KfW eine unverbindliche Muster­formulierung zur Verfügung gestellt.


INFORMATION

Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – stellt der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.


  1. Registrieren und Zuschuss beantragen
    Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Dies ist ab sofort möglich. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kunden­portal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.
  2. Vorhaben umsetzen
    Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vor­haben vollständig abge­schlossen haben. Abschließend bestätigt Ihr Energieberater bzw. Ihr Fachunternehmen die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine "Bestätigung nach Durchführung" (BnD).
  3. Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten

Ab September 2024 weisen Sie Ihre Identität nach - entweder per Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder Postident-Verfahren.
Sie benötigen die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) von Ihrem Experten. Im Portal laden Sie dann alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und, wenn notwendig, weitere Nachweise hoch. Den Nachweis müssen Sie spätestens 36 Monate nach Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung erbringen. Nachdem alle Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft sind, wird der Zuschuss auf das angegebene Konto ausgezahlt.

Lesen Sie hierzu auch in den Dokumenten der KfW nach: