Grundriss, Flächen und Geschosse
Flächen
Die Bezeichnung und Definition der Flächen von Bauwerken ist in der DIN 277:2016 geregelt.
Begriff | Abkürzung | Definition |
---|---|---|
Brutto-Grundfläche | BGF | Netto-Raumfläche (NRF) + Konstruktionsgrundfläche (KGF) |
Konstruktions-Grundfläche | KGF | Summe der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebene eines Bauwerks.
Enthält auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen. |
Netto-Raumfläche | NRF | Nutzungsfläche (NUF) + Technikfläche (TF) + Verkehrsfläche (VF) |
Nutzungsfläche | NUF | Summe der Grundflächen mit Nutzungen (Teil der NRF der aufgrund der Zweckbestimmung der Nutzung dient) |
Technikfläche | TF | Teil der NRF zur Unterbringung betriebstechnischer Anlagen. Wenn die Fläche der Versorgung anderer Bauwerke dient handelt es sich um NUF. |
Verkehrsfläche | VF | Teil der NRF der dem Zugang zu den Räumen und dem Verkehr innerhalb des Bauwerks dient (z.B. Flure) |
Grundstücksfläche | GF | Fläche des Grundstücks (Liegenschaftskataster, Grundbuch) |
Bebaute Fläche | BF | Teil der GF die durch ein Bauwerk oberhalb der Geländeoberfläche überbaut oder überdeckt ist oder unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut ist. |
Im Zusammenhang mit einem Energieausweis wird die Gebäudenutzfläche verwendet, die richtigerweise als "Energiebezugsfläche" bezeichnet werden kann.
Die Gebäudenutzfläche AN wird aus dem Volumen des Gebäudes berechnet.
AN = Ve * 0,32/m
Ve ist das geheizte Gebäudevolumen in m3 das von der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
Wenn die Geschosshöhe hg kleine als 2,5 m oder größer als 3 m ist, wird die Gebäudenutzfläche so berechnet:
AN = ( 1 / hg - 0,04 / m) Ve
Für den Energieausweis darf die Gebäudenutzfläche auch anhand der Wohnfläche geschätzt werden.
Sie beträgt 1,2 * Wohnfläche, wenn das Wohngebäude bis zu zwei Wohneinheiten und einen beheizten Keller hat 1,35 * Wohnfläche.
Geschosse
Auszug aus der Hessischen Bauordnung (HBO)
Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, sonst sind sie Kellergeschosse.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.
Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse.
Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.