Fördermittel:Fördersätze: Unterschied zwischen den Versionen

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== Förderhöchstbeträge ==
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<h1>Förderhöchstbeträge</h1>
<h2>Wohngebäude</h2>
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
 
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
 
<h2>Nichtwohngebäude</h2>
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).
 
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
 
<h1>Fördersätze</h1>
{| class="wikitable" style="leftmargin:0"
|+ Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
|-
! Einzelmaßnahmen !! Zuschuss !! iSFP-Bonus !! Effizienz-Bonus !! Klimageschwindigkeits-Bonus !! Einkommensbonus
|-
| Gebäudehülle || 15 % || 5 % || - || - || -
|-
| Anlagentechnik|| 15 % || 5 % || - || - || -
|-
| Heizungsoptimierung || 15 % || 5 % || - || - || -
|-
|}
 
 
{| class="wikitable" style="leftmargin:0"
|+ Fördersätze der von der KfW betreuten Programme
|-
! Einzelmaßnahmen !! Zuschuss !! iSFP-Bonus !! Effizienz-Bonus !! Klimageschwindigkeits-Bonus !! Einkommensbonus
|-
| Solarthermische Anlagen || 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Biomasseheizungen || 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Wärmepumpen || 30 % || - || 5 % || max. 20 % || 30 %
|-
| Brennstoffzellenheizung|| 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) || 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Innovative Heizungstechnik || 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz || 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Gebäudenetzanschluss || 30 % || - || - || max. 20 % || 30 %
|-
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung || 50 % || - || - ||- || -
|-
|}
 
<h3>Effizienz-Bonus</h3>
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
 
<h3>Klimageschwindigkeits-Bonus</h3>
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
 
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.
Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen.
Es gelten die folgenden Bonussätze:
* bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
* ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
* ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
* ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
* ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
 
In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nach- weislich selbstgenutzten Wohneinheiten.
 
<h3>Einkommens-Bonus</h3>
Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
 
<h3>Emissionsminderungs-Zuschlag</h3>
Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.
 
Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.
 
<h3>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h3>
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Aktuelle Version vom 29. Januar 2024, 14:22 Uhr

Informationen zum Förderantrag

Förderhöchstbeträge

Wohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Nichtwohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Fördersätze

Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus
Gebäudehülle 15 % 5 % - - -
Anlagentechnik 15 % 5 % - - -
Heizungsoptimierung 15 % 5 % - - -


Fördersätze der von der KfW betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus
Solarthermische Anlagen 30 % - - max. 20 % 30 %
Biomasseheizungen 30 % - - max. 20 % 30 %
Wärmepumpen 30 % - 5 % max. 20 % 30 %
Brennstoffzellenheizung 30 % - - max. 20 % 30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30 % - - max. 20 % 30 %
Innovative Heizungstechnik 30 % - - max. 20 % 30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 % - - max. 20 % 30 %
Gebäudenetzanschluss 30 % - - max. 20 % 30 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 % - - - -

Effizienz-Bonus

Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen. Es gelten die folgenden Bonussätze:

  • bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte

Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nach- weislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

Einkommens-Bonus

Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Emissionsminderungs-Zuschlag

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.

Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.

Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.