Förderprogramme:Heizungsförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 29. Januar 2024, 14:42 Uhr

Heizungsförderung

Lesen Sie hierzu auch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben

Die Höchstgrenze für Anlagen zur Wärmeerzeugung kann nur einmalig beantragt werden.

Höchstgrenze bei Wohngebäuden

Zuschussförderung

In der Zuschussförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung 30.000€ für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000€ und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000€.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.

Kreditförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen in der Kreditförderung beträgt 120 000 Euro pro Wohneinheit.

Höchstgrenze bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen. Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

Zuschussförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
  • für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrund- fläche;
  • ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Kreditförderung

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben.


Fördersätze

Fördersätze der von der KfW betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus
Solarthermische Anlagen 30 % - - max. 20 % 30 %
Biomasseheizungen 30 % - - max. 20 % 30 %
Wärmepumpen 30 % - 5 % max. 20 % 30 %
Brennstoffzellenheizung 30 % - - max. 20 % 30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30 % - - max. 20 % 30 %
Innovative Heizungstechnik 30 % - - max. 20 % 30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 % - - max. 20 % 30 %
Gebäudenetzanschluss 30 % - - max. 20 % 30 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 % - - - -

Effizienz-Bonus

Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen. Es gelten die folgenden Bonussätze:

  • bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte

Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nach- weislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

Einkommens-Bonus

Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Emissionsminderungs-Zuschlag

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.

Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.

Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.