Förderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zusätzlich zur Zuschussförderung kann voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der [https://www.kfw.de/kfw.de.html KfW-Bank]] ein [https://www.kfw.de/358 Ergänzungskredit] beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über den Finanzierungspartner (z.B. Hausbank). Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich sowie der Bewilligungsbescheid der BAFA für eine Zuschussförderung nach [[Förderprogramme:BEG EM|BEG EM]].
Zusätzlich zur Zuschussförderung kann voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der [https://www.kfw.de/kfw.de.html KfW-Bank] ein [https://www.kfw.de/358 Ergänzungskredit] beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über den Finanzierungspartner (z.B. Hausbank). Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich sowie der Bewilligungsbescheid der BAFA für eine Zuschussförderung nach [[Förderprogramme:BEG EM|BEG EM]].
 
Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie [[Förderprogramme:BEG EM|BEG-EM]] umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte beziehungsweise bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erteilt wurden.
 
Der maximale Förderhöchstbetrag dieses Kredits beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit.
 
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358).
 
''Kritik am Programm: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht. Es kann also den "theoretisch" denkbaren Fall geben, dass ein Antrag auf Zuschussförderung, für den eine verbindlicher Liefer- und Leistungsvertrag mit Rücktrittsklausel geschlossen wurde, bewilligt wird und somit der Liefer- und Leistungsvertrag Gültigkeit bekommt. Nun sollen diese Kosten über den Ergänzungskredit finanziert werden. Dieser wird aber nicht bewilligt, da die Haushaltsmittel erschöpft sind.''
 


<h2>[[Förderprogramme|Förderprogramme im Detail]]</h2>
<h2>[[Förderprogramme|Förderprogramme im Detail]]</h2>

Version vom 8. Februar 2024, 15:42 Uhr

Förderung

Übersicht

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

BEG für Wohngebäude BEG-WG

BEG für Nichtwohngebäude (NWG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz

Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW)

Zusatzprogramme

Ergänzungskredit Einzelmaßnahmen Wohngebäude (KfW Programm 358, 359)

Zusätzlich zur Zuschussförderung kann voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der KfW-Bank ein Ergänzungskredit beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über den Finanzierungspartner (z.B. Hausbank). Es sind bankübliche Sicherheiten erforderlich sowie der Bewilligungsbescheid der BAFA für eine Zuschussförderung nach BEG EM.

Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie BEG-EM umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte beziehungsweise bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erteilt wurden.

Der maximale Förderhöchstbetrag dieses Kredits beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit.

Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358).

Kritik am Programm: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht. Es kann also den "theoretisch" denkbaren Fall geben, dass ein Antrag auf Zuschussförderung, für den eine verbindlicher Liefer- und Leistungsvertrag mit Rücktrittsklausel geschlossen wurde, bewilligt wird und somit der Liefer- und Leistungsvertrag Gültigkeit bekommt. Nun sollen diese Kosten über den Ergänzungskredit finanziert werden. Dieser wird aber nicht bewilligt, da die Haushaltsmittel erschöpft sind.


Förderprogramme im Detail

Informationen zum Förderantrag

Häufige Gründe für Rückfragen bei Abruf der Fördermittel