Förderantrag: Unterschied zwischen den Versionen

Aus InDiGuD-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(11 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<h1>Antragsprozess bei der KfW</h1>
<h1>Antragsprozess bei der KfW</h1>
Stand 29.1.2024


Die KfW betreut aktuell folgende Programme:
Die KfW betreut aktuell folgende Programme:


<h2>Bundesförderung für effiziente Gebäude Kredit (261)</h2>
* [[Förderprogramme:261|Bundesförderung für effiziente Gebäude Kredit (261)]]<br />Haus und Wohnung energieeffizient sanieren. Gefördert wird die Sanierung und der Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses.
Haus und Wohnung energieeffizient sanieren. Gefördert wird die Sanierung und der Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses.
** Komplettsanierung zum Effizienzhaus<br />Gefördert werden alle energetischen Maßnahmen, die zu einer [[Effizienzhaus-Stufe]] 85 oder besser führen. Dazu gehören auch [[Baunebenkosten]] und [[Wiederherstellungskosten]]. Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes muss dazu mindestens 5 Jahre zurückliegen.
* Komplettsanierung zum Effizienzhaus<br />Gefördert werden alle energetischen Maßnahmen, die zu einer [[Effizienzhaus-Stufe]] 85 oder besser führen. Dazu gehören auch [[Baunebenkosten]] und [[Wiederherstellungskosten]]. Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes muss dazu mindestens 5 Jahre zurückliegen.
** Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen<br />Mit einem Förderkredit werden Sie auch von der KfW unterstützt, wenn Sie eine bisher nicht bewohnte Fläche in eine Wohnfläche umwidmen.
* Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen<br />Mit einem Förderkredit werden Sie auch von der KfW unterstützt, wenn Sie eine bisher nicht bewohnte Fläche in eine Wohnfläche umwidmen.


<h2>[[Förderprogramme:Heizungsförderung|Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz]]</h2>
* [[Förderprogramme:Heizungsförderung|Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz]]<br />Die Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten.<br />Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 bei der KfW einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit für energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.
Die Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten.
 
Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 bei der KfW einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit für energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.




Zeile 17: Zeile 14:
Stand: 11.1.2024
Stand: 11.1.2024


[[Fördermittel:Fördersätze|Fördersätze]]
Das BAFA betreut folgende Förderprogramme:


<h2>Einschaltung eines Energieeffizienz-Experten (EEE)</h2>
* [[Förderprogramme:BEG EM|Einzelmaßnahmen (BEG EM)]]
* [[Förderprogramme:EBW|Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude]]
 
<h2>Fördervoraussetzungen</h2>
 
<h3>Einschaltung eines Energieeffizienz-Experten (EEE)</h3>
Erforderlich für
Erforderlich für
* Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
* Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Zeile 33: Zeile 35:
Nach vollständiger Umsetzung und Zahlung aller Rechnungen stellt der Energieberater für den Verwendungsnachweis einen technischen Verwendungsnachweis "TPN" aus. Auch dieser hat eine Gültigkeit von 2 Monaten. Nur innerhalb dieser Zeit kann der Verwendungsnachweis VN übermittelt werden.
Nach vollständiger Umsetzung und Zahlung aller Rechnungen stellt der Energieberater für den Verwendungsnachweis einen technischen Verwendungsnachweis "TPN" aus. Auch dieser hat eine Gültigkeit von 2 Monaten. Nur innerhalb dieser Zeit kann der Verwendungsnachweis VN übermittelt werden.


<h3>Sanierungsfahrplan (iSFP)</h3>
<h3>[[Förderprogramme:EBW|Sanierungsfahrplan (iSFP)]]</h3>
Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, kann sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte („iSFP-Bonus“) erhöhen, wenn in der beantragten Maßnahme ein EEE eingebunden ist. Im Rahmen der Antragstellung bestätigt der EEE das Vorliegen eines iSFP bei der Erstellung der technischen Projektbeschreibung (TBP).
Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, kann sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte („iSFP-Bonus“) erhöhen, wenn in der beantragten Maßnahme ein EEE eingebunden ist. Im Rahmen der Antragstellung bestätigt der EEE das Vorliegen eines iSFP bei der Erstellung der technischen Projektbeschreibung (TBP).


Zeile 39: Zeile 41:


Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Hinweis: Zum aktuellen Datum 11.1.2024 ist eine Antragstellung für den Sanierungsfahrplan (iSFP) nicht möglich!




Zeile 50: Zeile 50:
Vor dem eigentlichen Antrag können Angebote von Fachunternehmen eingeholt werden. Auch die Beauftragung von Planungsleistungen vor Antragstellung ist nicht förderschädlich.
Vor dem eigentlichen Antrag können Angebote von Fachunternehmen eingeholt werden. Auch die Beauftragung von Planungsleistungen vor Antragstellung ist nicht förderschädlich.


Spätestens zur Antragstellung muss ein abgeschlossener Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen. Dieser muss eine auflösende oder auschiebende Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Antrag bezifferten Ausgaben bestimmt und verbindlich bewilligt.
Spätestens zur Antragstellung muss ein abgeschlossener [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Liefer- und Leistungsvertrag]] vorliegen. Dieser muss eine [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|auflösende oder aufschiebende Bedingung]] der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Antrag bezifferten Ausgaben bestimmt und verbindlich bewilligt.


Das Online-Antragsformular ist auf www.bafa.de/beg unter dem Bereich „Informationen zur Antragstellung“ zu finden. Im ersten Schritt erfolgt die Anmeldung im BAFA Benutzerkonto. Sollte noch kein Benutzerkonto existieren, kann dieses erstellt werden.
Das Online-Antragsformular ist auf www.bafa.de/beg unter dem Bereich „Informationen zur Antragstellung“ zu finden. Im ersten Schritt erfolgt die Anmeldung im BAFA Benutzerkonto. Sollte noch kein Benutzerkonto existieren, kann dieses erstellt werden.
Zeile 67: Zeile 67:


<h2>Erforderliche Unterlagen</h2>
<h2>Erforderliche Unterlagen</h2>
Mit Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen. Im Antrag werden die darin angegebenen voraussichtlichen Ausgaben der Maßnahme für die Berechnung der möglichen Fördersumme abgefragt. Die Lieferung- und Leistungsverträge selbst müssen nicht eingereicht werden.
Mit Antragstellung muss ein [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Lieferungs- oder Leistungsvertrag]] mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen. Im Antrag werden die darin angegebenen voraussichtlichen Ausgaben der Maßnahme für die Berechnung der möglichen Fördersumme abgefragt. Die Lieferung- und Leistungsverträge selbst müssen nicht eingereicht werden.
Wird ein Bevollmächtigter mit der Antragstellung oder der Übernahme der Aufgabe im Verlauf des Antragsverfahren beauftragt, benötigt das BAFA die vom Antragsteller unterschriebene BAFA-Vollmacht. Das Formular ist auf www.bafa.de/beg im Bereich „Informationen zur Antragstellung“ unter „Formulare“ zu finden. Der Bevollmächtige übernimmt damit die Aufgaben und Pflichten des Antragstellers. Er ist damit Ansprechpartner des BAFA. Jegliche Kommunikation (z. B. Versand von Bescheiden und Rückfragen) erfolgt über die Kontaktdaten des Bevollmächtigten.
Wird ein Bevollmächtigter mit der Antragstellung oder der Übernahme der Aufgabe im Verlauf des Antragsverfahren beauftragt, benötigt das BAFA die vom Antragsteller unterschriebene BAFA-Vollmacht. Das Formular ist auf www.bafa.de/beg im Bereich „Informationen zur Antragstellung“ unter „Formulare“ zu finden. Der Bevollmächtige übernimmt damit die Aufgaben und Pflichten des Antragstellers. Er ist damit Ansprechpartner des BAFA. Jegliche Kommunikation (z. B. Versand von Bescheiden und Rückfragen) erfolgt über die Kontaktdaten des Bevollmächtigten.


Zeile 91: Zeile 91:
Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Ausgaben, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein, unbar beglichen werden und den Anforderungen nach §14 UStG Abs. 4 genügen. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Die Zahlungsnachweise sollen insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Datum der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck beinhalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten.
Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Ausgaben, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein, unbar beglichen werden und den Anforderungen nach §14 UStG Abs. 4 genügen. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Die Zahlungsnachweise sollen insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Datum der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck beinhalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten.


<h1>Liefer- und Leistungsverträge</h1>
Vor Eingang des Förderantrags beim Fördergeber darf kein verbindlicher Liefer- und Leistungsvertrag geschlossen werden. Auf '''eigenes Risiko''' können Liefer- und Leistungsverträge nach Eingang des Antrags beim Fördergeber abgeschlossen werden. Nehmen Sie unbedingt die Eingangsbestätigung des Fördergebers zu Ihren Unterlagen.
Selbst nach Eingag des Zuwendungsbescheids gilt, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht und die Förderung vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel zugesagt wird.
<h2>Musterformulierung auflösender Bedingung</h2>
Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Liefer- und/oder Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird.
Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung eines Sanierungsvorhabens
nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
<h2>Musterformulierung aufschiebende Bedingung</h2>
Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Liefer- und/oder Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird.
Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.


<h1>Handwerkerrechnungen</h1>
<h1>Handwerkerrechnungen</h1>

Aktuelle Version vom 22. Februar 2024, 06:51 Uhr

Antragsprozess bei der KfW

Stand 29.1.2024

Die KfW betreut aktuell folgende Programme:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Kredit (261)
    Haus und Wohnung energieeffizient sanieren. Gefördert wird die Sanierung und der Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses.
    • Komplettsanierung zum Effizienzhaus
      Gefördert werden alle energetischen Maßnahmen, die zu einer Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser führen. Dazu gehören auch Baunebenkosten und Wiederherstellungskosten. Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes muss dazu mindestens 5 Jahre zurückliegen.
    • Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen
      Mit einem Förderkredit werden Sie auch von der KfW unterstützt, wenn Sie eine bisher nicht bewohnte Fläche in eine Wohnfläche umwidmen.
  • Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz
    Die Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten.
    Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 bei der KfW einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen. Dafür steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit für energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung. Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.


Antragsprozess beim BAFA ab dem 1.1.2024

Stand: 11.1.2024

Das BAFA betreut folgende Förderprogramme:

Fördervoraussetzungen

Einschaltung eines Energieeffizienz-Experten (EEE)

Erforderlich für

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Fachplanung und Baubegleitung

Optional für

  • Heizungsoptimierung

Wenn ein Energieberater eingeschaltet wird, ist diese Leistung förderfähig. Der Energieberater stellt eine Technische Projektbeschreibung "TPB" aus. Diese hat eine Gültigkeit von 2 Monaten. Innerhalb dieser Zeit muss der Förderantrag gestellt werden.

Nach vollständiger Umsetzung und Zahlung aller Rechnungen stellt der Energieberater für den Verwendungsnachweis einen technischen Verwendungsnachweis "TPN" aus. Auch dieser hat eine Gültigkeit von 2 Monaten. Nur innerhalb dieser Zeit kann der Verwendungsnachweis VN übermittelt werden.

Sanierungsfahrplan (iSFP)

Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, kann sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte („iSFP-Bonus“) erhöhen, wenn in der beantragten Maßnahme ein EEE eingebunden ist. Im Rahmen der Antragstellung bestätigt der EEE das Vorliegen eines iSFP bei der Erstellung der technischen Projektbeschreibung (TBP).

Vom iSFP-Bonus ausgenommen sind Sanierungsmaßnahmen im Fördersegment der Wärmeerzeuger (beim BAFA bei Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen), der Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen für Fachplanung und Baubegleitung im Sinne der Richtlinie.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.


Antragsverfahren

Die Antragsstufe beginnt mit der Antragstellung und endet mit dem Zugang des Zuwendungsbescheides. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Fördermittel für den Antragsteller verbindlich für den Bewilligungszeitraum von 36 Monaten reserviert. Der Bewilligungszeitraum kann nicht verlängert werden.

Die Verwendungsnachweisstufe erfolgt nach Realisierung der zu fördernden Maßnahme und Zahlung aller Rechnungen der umsetzenden Fachunternehmen. Nach positiver Prüfung durch das BAFA wird der Festsetzungsbescheid erstellt und die Fördersumme ausgezahlt.

Vor dem eigentlichen Antrag können Angebote von Fachunternehmen eingeholt werden. Auch die Beauftragung von Planungsleistungen vor Antragstellung ist nicht förderschädlich.

Spätestens zur Antragstellung muss ein abgeschlossener Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen. Dieser muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Antrag bezifferten Ausgaben bestimmt und verbindlich bewilligt.

Das Online-Antragsformular ist auf www.bafa.de/beg unter dem Bereich „Informationen zur Antragstellung“ zu finden. Im ersten Schritt erfolgt die Anmeldung im BAFA Benutzerkonto. Sollte noch kein Benutzerkonto existieren, kann dieses erstellt werden.

Im BAFA Portal kann über den Button „+ NEUER ANTRAG“ ein Antrag gestellt werden.

Als erstes erfolgt die Abfrage, ob der Antrag „für sich selbst“ oder „als bevollmächtigte Person“ gestellt wird. Nach bestätigter Auswahl gelangt man zum Antragsformular. Hier werden alle für die 1. Stufe der Antragsbearbeitung relevanten Informationen abgefragt (auch für Maßnahmen in Eigenleistung). Im letzten Schritt wird der Antrag elektronisch an das BAFA übermittelt.

Nach Umsetzung der Maßnahme - Verwendungsnachweis

Nach Fertigstellung der Maßnahme, bezahlt der Antragsteller alle Rechnungen der eingesetzten Fachunternehmen. Vor Einreichen des Verwendungsnachweises muss entweder das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene Energieeffizienz-Experte beauftragt werden, den technischen Projektnachweis (TPN) zu erstellen. Dieser TPN erfasst alle relevanten Projektangaben nach tatsächlicher Umsetzung der beantragten Maßnahmen. Zudem ersetzt der TPN die bisher analoge Fachunternehmererklärung und digitalisiert das Antragsverfahren weiter. Das digitale TPN- Formular ist auf www.bafa.de/beg unter dem Bereich „Informationen zur Energieberatung“ zu finden. Der Fachunternehmer oder EEE stellt im Anschluss die TPN-ID zur Verfügung. Die TPN-ID ist ebenfalls zwei Monate gültig und wird im Verwendungsnachweis abgefragt. Danach kann der Verwendungsnachweis vom Antragsteller oder der bevollmächtigten Person online im BAFA-Portal eingereicht werden: Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis erst danach eingereicht, verliert der Antragsteller den Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses. Der Bearbeitungsstatus für gestellte Anträge kann jederzeit im BAFA-Portal eingesehen werden.

Wurde der Verwendungsnachweis erfolgreich erstellt und an das BAFA übermittelt, erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Die eingereichten Unterlagen werden dann schnellstmöglich vom BAFA gesichtet. Nach positiver Prüfung erstellt das BAFA den Festsetzungsbescheid, sendet diesen per Post zu und veranlasst die Auszahlung des gewährten Zuschusses über die Bundeskasse Trier.

Erforderliche Unterlagen

Mit Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten liegen. Im Antrag werden die darin angegebenen voraussichtlichen Ausgaben der Maßnahme für die Berechnung der möglichen Fördersumme abgefragt. Die Lieferung- und Leistungsverträge selbst müssen nicht eingereicht werden. Wird ein Bevollmächtigter mit der Antragstellung oder der Übernahme der Aufgabe im Verlauf des Antragsverfahren beauftragt, benötigt das BAFA die vom Antragsteller unterschriebene BAFA-Vollmacht. Das Formular ist auf www.bafa.de/beg im Bereich „Informationen zur Antragstellung“ unter „Formulare“ zu finden. Der Bevollmächtige übernimmt damit die Aufgaben und Pflichten des Antragstellers. Er ist damit Ansprechpartner des BAFA. Jegliche Kommunikation (z. B. Versand von Bescheiden und Rückfragen) erfolgt über die Kontaktdaten des Bevollmächtigten.

erforderliche Unterlagen für die Antragstellung

  • „Antrag auf Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen“: Das Online-Antragsformular ist auf www.bafa.de/beg im Bereich „Informationen zur Antragstellung“ zu finden.
  • Wird die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudenetzes und / oder der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz beantragt, wird im Antrag ein Lageplan der Gebäude als Pflichtupload (PDF-Datei) abgefordert. Dieser kann auch als handschriftliche Skizze eingereicht werden.
  • Erfolgt die Antragstellung durch einen Contractor, ist mit der Antragstellung eine gemeinsam von dem Contractor und dem oder die Contractingnehmer unterzeichnete Erklärung abzugeben, dass ein Entwurf des Contracting-Vertrages vorliegt, der
    • den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt und
    • inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfasst und folgende Informationen enthält:
      • eindeutige Benennung der Vertragsparteien,
      • Mindestlaufzeit des Contracting-Vertrages von drei Jahren,
    • Contracting-Dienstleistung (beantragte Fördermaßnahmen). Die Erklärung wird als Pflichtupload (PDF-Datei) am Ende der Antragstellung abgefordert.

erforderliche Unterlagen für die Einreichung des Verwendungsnachweis

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für die jeweilige Maßnahme sind in der "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)", Abschnitt "Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)" vorgegeben.

  • „Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage“. Die Bestätigung erfolgt durch das Einreichen des Verwendungsnachweises im BAFA-Portal.

    In Verwendungsnachweis ist der Nachweis zu den Ausgaben der umgesetzten Maßnahmen mittels tabellarischer Belegübersicht zu erbringen. Darin werden die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet. Dabei sind die tatsächlich realisierten Ausgaben inklusive Mehrwertsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigung dürfen nur die Netto-Ausgaben angesetzt werden), inklusive Skonti (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden) und sonstiger Rabatte anzugeben. Zudem fügt der Antragsteller dem Verwendungsnachweis die Rechnungen zu den getätigten Ausgaben zur tabellarischen Belegübersicht bei (Pflichtupload als PDF-Datei).

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 der Richtlinie der BEG - EM Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnah men, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen. Abweichend davon kann der Zahlungsnachweis auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem ausführenden Unternehmen erfolgen. Dafür muss die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich Bezug auf die, die förderfähigen Ausgaben ausweisende, Rechnung nehmen sowie mindestens eine Rate unbar geleistet worden sein. Die entsprechenden Belege sind vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen.

  • Das frühere Formular zur Fachunternehmererklärung ist mit der Änderung des Antragsverfahrens nicht mehr notwendig. Mit dem Technischen Projektnachweis wurden diese Abfragen digitalisiert und werden direkt im online vom Fachunternehmen oder dem eingebundenen EEE angegeben. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert. Der jeweilige Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmer muss die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis und einem formlosen Schreiben bestätigen.

    Die aufgeführten Ausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Zahlungen innerhalb des Bewilligungszeitraums geleistet werden. Finanzierungsraten, die z. B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig.

    Sollte das BAFA weitere Dokumente für eine abschließende Antragsbearbeitung benötigen, werden diese separat, schriftlich abgefordert. In diesen Fällen können die angeforderten Unterlagen über das BAFA-Portal unter www.bafa.de./beg im Bereich „Informationen zur Antragstellung“ zum Antrag hochgeladen werden.


Grundsätzlich gilt: Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Ausgaben, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein, unbar beglichen werden und den Anforderungen nach §14 UStG Abs. 4 genügen. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Die Zahlungsnachweise sollen insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Datum der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck beinhalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten.


Handwerkerrechnungen

Beachten Sie die Anforderungen an die Handwerkerrechnungen In Rechnungen sind für die eingebauten Materialien die energetisch relevanten Kennwerte mit anzugeben, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit und Materialdicke von Dämmstoffen. Ebenso sind Bescheinigungen, wie z. B. Herstellerbescheinigungen zum UW-Wert von Fenstern den Rechnungen beizulegen. Pauschale Rechnungen werden meist nicht anerkannt, in eine Rechnung muss die erbrachten Leistungen detailliert aufgeführt sein. Dabei muss der Zusammenhang zur geförderten Leistung nachvollziehbar aufgeführt werden.

Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen. Als Zahlungsnachweis können folgende Dokumente anerkannt werden:

  • original Kontoauszug der Bank
  • online Kontoauszug der Bank
  • Überweisungsbestätigung
  • Bankbestätigung über die erfolgreiche Überweisung

Nicht relevante Daten dürfen geschwärzt werden.

Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes aufweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen müssen unbar beglichen werden und den Anforderungen nach §14 UStG Abs. 4 genügen. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Die Zahlungsnachweise sollen insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Datum der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck beinhalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers aufweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind. Baumarktquittungen erfüllen nicht diese Voraussetzungen und werden als Beleg nicht anerkannt.