BEG EM:Technische Mindestanforderung

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Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)

Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maß- nahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.

Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Aus- führung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/ (m2· K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit ʎ in W/(m · K)
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden
T ≥ 19 °C
Zonen von Nichtwohngebäuden mit
12 °C < T < 19 °C
Bauteilgruppe:
Außenwände
Außenwand 0,20 0,25
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zwei-
schaligem Mauerwerk
ʎ ≤ 0,035 W/(m·K) λ ≤ 0,040 W/(m·K)
Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders
erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude
0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fach-
werkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
0,65 0,80
Bauteilgruppe:
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie
Tore bei Nichtwohngebäuden
Fenster, Balkon- und Terrassentüren1 0,95 1,3
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren
sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
1,3 1,6
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung
(Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-,
Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)
1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger
besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude
1,4 1,7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen
für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude
1,6 1,7
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger
besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude
1,6 1,9
Dachflächenfenster 1,0 1,1
Glasdächer 1,6 1,9
Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5 1,9
Vorhangfassaden2 1,3 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren3 1,3 1,6
Tore (nur Nichtwohngebäude) 1,0 2,0
Bauteilgruppe:
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14 0,25
Dachgauben 0,20 0,25
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14 0,25
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14 0,20
Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen,
Dachgauben oder oberste Geschossdecken)
λ ≤ 0,040 W/(m·K) λ ≤ 0,040 W/(m·K)
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25 0,25
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25 0,25
Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20 0,25
Bodenflächen gegen Erdreich 0,25 0,25
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) 0,35 0,35

1 Umax bezieht sich auf den UW-Wert

2 Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, Umax bezieht sich auf den UCW-Wert

3 Umax bezieht sich auf den UD-Wert

Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.

Nachweise

  • Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
  • Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)
  • Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und zur Art der Dämmung beziehungsweise bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
  • Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungs- werten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien beziehungsweise den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Sommerlicher Wärmeschutz

Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.

Nachweise

  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • Herstellernachweis über die oben beschriebenen Funktionen
  • Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Anforderungen

Die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebes) zum sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gefördert, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.

Anlagentechnik (außer Heizung)

Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung

Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird
  • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energie- effizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) erreicht wird
  • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
    • eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird

Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.

Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < -26 kWh/(m2 · a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination:

  • Erneuerung oder Erstinstallation einer Zu- und Abluftanlage mit einem Wärmeübertrager, die die unter Abschnitt „Lüftungsanlagen“ genannten Anforderungen erfüllt.
  • Zusätzliche Umsetzung mindestens einer der in Abschnitt „Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden“ genannten Maßnahmen an der Gebäudehülle mit den dort genannten Anforderungen.
  • Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle entweder für das/die fertig gestellte Gebäude/ Wohneinheit oder während der Bauphase als Bestandteil der Qualitätssicherung.

Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

  • bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgas- geführt geführt sind. Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheits- klasse B nach DIN Euronorm 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN Euronorm 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN Euronorm 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.

Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

  • Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/2011
  • Einbau von RLT-Geräten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen
  • Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
  • Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 Prozent nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen
  • im Leistungsbereich größer 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30
  • Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
  • Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 1507:2006-07 beziehungsweise nach DIN Euronorm 15727:2010-10 oder DIN Euronorm 12237:2003-07
  • Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN Euronorm 13053:2012-02 entspricht
  • Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung (dmin ≥ 6 cm; λBW = 0,035 W/(m · K) oder gleichwertig)

Nachweise

Wohngebäude:

  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils ein- gesetzten Technik oder
  • Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Nichtwohngebäude:

  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • Herstellernachweis zu den produktspezifischen Kenndaten (wie zum Beispiel Wärmerückgewinnungsklasse, Dichtheitsklasse, Effizienzklasse von Ventilatoren)
  • bei Ersteinbau, umfassender Erneuerung der Gesamtanlage oder Austausch des Ventilators: Bericht zur Übergabe der Anlage nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt 9
  • bei Erneuerung und Instandsetzung der Luftleitungen: Protokoll der Messung des Leckluftvolumenstroms nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt D-8
  • bei der Dämmung von Luftleitungen: Herstellerangaben über Dämmstoffdicke und Wärmeleitfähigkeit
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben


Wohngebäude: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung et cetera). Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden. Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.

Nachweise

  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils ein- gesetzten Technik oder
  • Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).

Nachweise

  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils ein- gesetzten Technik oder
  • Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung

Einbau einer energieeffizienten Kälteerzeugung

  • Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
  • Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung und einem Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c), der mindestens den nachfolgenden Werten entspricht:
Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Elektromotor ηs,c
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW ≥175%
Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW ≥195%
Wasser/Sole-Wasser-Kühler < 400 kW ≥215%
Wasser/Sole-Wasser-Kühler ≥ 400 < 1 500 kW  ≥270%
Wasser/Sole-Wasser-Kühler ≥ 1 500 kW ≥290%
Luft-Luft-Klimageräte ≤ 12 kW ≥241%
Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW ≥210%
Rooftop-Raumklimagerät ≥160%
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Verbrennungsmotor
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW ≥160%
Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW ≥170%
Luft-Luft-Klimageräte ≥185%
  • Die für den Wärmebereich genannten Maßnahmen zur Verteilung und Übergabe gelten analog auch für den Kältebereich.
  • Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung ist bei hydraulisch betriebenen Systemen die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des angeschlossenen Verteilsystems.


Nachweise

  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Fachunternehmererklärung)
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Nichtwohngebäude: energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

Anforderungen

Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät (Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens

  • 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten;
  • 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

betragen.

Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens folgende Werte erreichen:

  • für LED-Leuchten ≥ 80 Prozent (L80) bei 50 000 Betriebsstunden;
  • für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 Prozent bei 16 000 Betriebsstunden.

Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch innerhalb des Gebäudes einschließlich sonstiger erforderlicher Neben- arbeiten und Komponenten. Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.

Nachweise

  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen Leuchtenlichtausbeute, Bemessungslebensdauer und Lichtstromerhalt
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben


Anlagen zur Wärmeerzeugung

Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten – Wärmerzeugern,

  • Anlagen zur Heizungsunterstützung,
  • Gebäudenetzen sowie deren Umbau

oder der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein – Gebäudenetz oder Wärmenetz.

Übergreifende Technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

  • Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
  • Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
  • Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
  • Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
  • Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
  • Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
  • Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung von geförderten Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung,
  • die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.

In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 gefördert.

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Solarthermische Anlagen

Anforderungen

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.

Die förderfähigen solarthermischen Anlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).

Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen:

  • Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e GEG;
  • Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2. Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/Aap – Ceff) + 0,71 (W50/Aap – Ceff).

Qualitätssicherung

Abweichend zu der in BEG EM TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:

  • Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
  • Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 Quadratmeter oder Flachkollektoren ab 30 Quadratmeter ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
  • Fachunternehmererklärung.
  • Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben.
  • Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806. Bei solarthermischen Anlagen mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

Biomasseheizung

Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Förderfähig sind folgende Anlagen:

  1. Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
      • automatisch beschickt sind,
      • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
      • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
      • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
  2. Pelletöfen mit Wassertasche, die
    • automatisch beschickt sind,
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
    • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
    • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
  3. besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
    • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
    • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
  4. Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die
    • automatisch beschickt sind,
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anla- genteil verfügen,
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
    • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die förderfähigen Biomasseanlagen sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert werden (www.bafa.de).

Nicht gefördert werden

  • luftgeführte Pelletöfen,
  • handbeschickte Einzelöfen,
  • Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kategorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogen- organische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
  • Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
  • Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. 3.3.2 Energieeffizienz

Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen. Biomasseheizungen, für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach BEG EM Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Emissionen

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

  • Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV);
  • Staub: im Fall des Emissionsminderungs-Zuschlags nach BEG EM Nummer 8.4.6 2,5 mg/m3; im Übrigen gemäß der 1. BImSchV, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
  • Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (unabhängige Prüfung/Zertifizierung) und BEG EM TMA Nummer 3.3.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
  • Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften


Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in der BEG EM genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die förderfähigen Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der Anlagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).

Unabhängige Prüfung/Zertifizierung

Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten euro- päischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF et cetera) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.

Energieeffizienz

Wärmepumpen – Beheizung über Wasser

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.

Wärmepumpen - Beheizung über Wasser
ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 145 % 125 %
Wärmequelle Erdwärme 180 % 140 %
Wärmequelle Wasser 180 % 140 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
180 % 140 %

Wärmepumpen – Beheizung über Luft

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahres- nutzungsgrad“ ƞs, h (= ETAs, h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:

Wärmepumpen - Beheizung über Luft
ƞs
Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) ƞs ≥ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) ƞs, h ≥ 150 %

* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).

Netzdienlichkeit

Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirt- schaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforde- rungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

Kältemittel

Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Als natürliche Kältemittel werden beispielsweise anerkannt:

  • R290 Propan,
  • R600a Isobutan,
  • R1270 Propen,
  • R717 Ammoniak,
  • R718 Wasser,
  • R744 Kohlendioxid.

Geräuschemissionen

Luft-Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungs- verordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Qualitätssicherung

Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird. Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:

  • Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein;
  • Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Vorlage eines DVGW W 120-2-Zertifikats
  • Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
  • Vorlage eines in BEG EM TMA Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts beziehungsweise Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung
  • Herstellernachweis nach BEG EM TMA Nummer 3.4.3 (Netzdienlichkeit)
  • Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Brennstoffzellenheizung

Anforderungen

Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:

  • Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 GEG oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
  • Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen. Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
  • Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Wasserstofffähige Heizungsanlagen

Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von wasserstofffähigen Heizungsanlagen, wenn diese bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG.

Energieeffizienz

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie des wasserstoff- fähigen Wärmeerzeugers mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent erreichen. Wärmeerzeuger mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei Volllast und 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Dabei ist jeweils der Betrieb mit Erdgas beziehungsweise Biomethan gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 maßgeblich und nicht der Betrieb mit Wasserstoff. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 beziehungsweise über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben insbesondere den Investitionsmehrausgaben gegenüber einer nichtwasserstofffähigen Heizung
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften


Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast sowie mindestens 80 Prozent ihrer Nennleistung einbinden, soweit sie nicht in die BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 fallen.

Die förderfähigen innovativen Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fort- laufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.


Nachweise

  • Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähig sind folgende Komponenten:

  • Wärmeverteilung,
  • gegebenenfalls Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7, – gegebenenfalls Wärmespeicherung,
  • gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
  • gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

Gebäudenetze mit Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (Biomasseheizungen), für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung der versorgten Gebäude bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Die Anforderung gilt ebenso als erfüllt bei einem Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummer 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme von mindestens 25 Prozent.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden, eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.

Nachweise

  • Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
  • Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Anforderungen

Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz.

Nachweise

  • Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäude- netzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
  • Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeid- barer Abwärme im Gebäudenetz
  • Fachunternehmerklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Heizungsoptimierung

Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind. Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben. Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  • Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
  • Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
  • Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;

Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.


Maßnahmen zur Emissionsminderung

Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.


Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise

  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
  • Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
  • im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])

– im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme

  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers

Leistungen des Energieeffizienz-Experten

5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leis- tungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen. Für alle Einzelmaßnahmen:

  • In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
  • Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungs- weise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
  • Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
  • Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung).
  • Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen.
  • Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen.
  • Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen.
  • Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren.
  • Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben.
  • Nach Vorhabenbeginn: die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren.
  • In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ beziehungsweise dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben er- klären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen.
  • Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen.
  • Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:

  • Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
  • Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Bei- spiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung.
  • Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr.
  • Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen.
  • Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Redu- zierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung.

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:

  • Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglich- keiten.
  • Einbau von Lüftungsanlagen:
  • Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen.
  • Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen.
  • zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen.
  • Einbau von Heizungsanlagen:
  • Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen.
  • Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen.
  • Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
  • Die Einregulierung der Anlage prüfen.
  • Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
  • Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):

  • Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
  • Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen.
  • Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
  • Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
  • Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten.

Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP):

  • Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.

Leistungen des Fachunternehmers

Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (BEG EM Nummern 5.3 und 5.4, außer BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe g; Errichtung, Umbau und Erweiterung Gebäudenetz) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teilleistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

  • In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
  • Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
  • Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
  • Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
  • Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen ge- mäß der BEG EM prüfen.
  • Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
  • Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fach- planung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben.
  • Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
  • Nach Vorhabendurchführung: die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
  • Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
  • Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
  • Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
  • Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen.
  • Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung.
  • Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen.
  • Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.