TMA:Wärmeerzeugung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Anlagen zur Wärmeerzeugung</h1>
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten – Wärmerzeugern,
* Anlagen zur Heizungsunterstützung,
* Gebäudenetzen sowie deren Umbau
oder der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein – Gebäudenetz oder Wärmenetz.
<h3>Übergreifende Technische Mindestanforderungen</h3>
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
* Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
* Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
* Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
* Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)]. Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
* Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
* Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
* Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung von geförderten Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
* Warmwasserbereitung,
* Raumheizung,
* kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
* solare Kälteerzeugung,
* die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.
In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 gefördert.
Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
<h3>Solarthermische Anlagen</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.
Die förderfähigen solarthermischen Anlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
Technische Mindestanforderungen:
* Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e GEG;
* Jährlicher Kollektorertrag Q<sub>kOl</sub> für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m<sup>2</sup>. Der Nachweis von Q<sub>kOl</sub> erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Q<sub>kOl</sub> = 0,38 (W25/A<sub>ap</sub> – C<sub>eff</sub>) + 0,71 (W50/A<sub>ap</sub> – C<sub>eff</sub>).
<h4>Qualitätssicherung</h4>
Abweichend zu der in BEG EM TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:
* Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
* Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 Quadratmeter oder Flachkollektoren ab 30 Quadratmeter ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ [https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]).
* Fachunternehmererklärung.
* Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben.
* Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806. Bei solarthermischen Anlagen mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.
<h3>Biomasseheizung</h3>
Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Förderfähig sind folgende Anlagen:
<ol style="list-style-type:lower-alpha">
<li>Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die</li>
** automatisch beschickt sind,
** über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
** durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
** ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
<li>Pelletöfen mit Wassertasche, die</li>
* automatisch beschickt sind,
* über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
* durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
* ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
<li>besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die</li>
* über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
* ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
* durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
<li>Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die</li>
* automatisch beschickt sind,
* über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anla- genteil verfügen,
* über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
* ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
</ol>
Die förderfähigen Biomasseanlagen sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert werden (www.bafa.de).
<h4>Nicht gefördert werden</h4>
* luftgeführte Pelletöfen,
* handbeschickte Einzelöfen,
* Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kategorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogen- organische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
* Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
* Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
* Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. 3.3.2 Energieeffizienz
Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞ<sub>s</sub> (= ETA<sub>s</sub>) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.
Biomasseheizungen, für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach BEG EM Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.
<h4>Emissionen</h4>
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
* Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV);
* Staub: im Fall des Emissionsminderungs-Zuschlags nach BEG EM Nummer 8.4.6 2,5 mg/m3; im Übrigen gemäß der 1. BImSchV, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026.
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
* Fachunternehmererklärung
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
* Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
* Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (unabhängige Prüfung/Zertifizierung) und BEG EM TMA Nummer 3.3.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
* Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
<h3>Elektrisch angetriebene Wärmepumpen</h3>
Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in der BEG EM genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Die förderfähigen Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der Anlagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).
<h4>Unabhängige Prüfung/Zertifizierung</h4>
Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten euro- päischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF et cetera) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
<h4>Energieeffizienz</h4>
Wärmepumpen – Beheizung über Wasser
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.
{| class="wikitable" style="margin-left: 0px"
|+ Wärmepumpen - Beheizung über Wasser
|-
!  !! ƞs bei (35 °C) !! ƞs bei (55 °C)
|-
| Wärmequelle Luft || 145 % || 125 %
|-
| Wärmequelle Erdwärme || 180 % || 140 %
|-
| Wärmequelle Wasser || 180 % || 140 %
|-
| Sonstige Wärmequellen <br />(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) || 180 % || 140 %
|-
|}
Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞ<sub>s</sub> (= ETA<sub>s</sub>) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahres- nutzungsgrad“ ƞ<sub>s, h</sub> (= ETA<sub>s, h</sub>) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:
{| class="wikitable" style="margin-left: 0px"
|+ Wärmepumpen - Beheizung über Luft
|-
!  !! ƞs
|-
| Wärmepumpen ≤ 12 kW<sup>*</sup> (Wärmequelle Luft) || ƞ<sub>s</sub> ≥ 181 %<br />Effizienzklasse A++ oder A+++
|-
| Wärmepumpen > 12 kW<sup>*</sup> (alle Wärmequellen) || ƞ<sub>s</sub>, h ≥ 150 %
|-
|}
<sup>*</sup> Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).
<h4>Netzdienlichkeit</h4>
Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirt- schaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforde- rungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.
<h4>Kältemittel</h4>
Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.
Als natürliche Kältemittel werden beispielsweise anerkannt:
* R290 Propan,
* R600a Isobutan,
* R1270 Propen,
* R717 Ammoniak,
* R718 Wasser,
* R744 Kohlendioxid.
<h4>Geräuschemissionen</h4>
Luft-Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungs- verordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
<h4>Qualitätssicherung</h4>
Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird. Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:
* Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein;
* Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
* Fachunternehmererklärung
* Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
* Vorlage eines DVGW W 120-2-Zertifikats
* Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
* Vorlage eines in BEG EM TMA Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts beziehungsweise Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung
* Herstellernachweis nach BEG EM TMA Nummer 3.4.3 (Netzdienlichkeit)
* Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
<h3>Brennstoffzellenheizung</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:
* Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 GEG oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
* Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen. Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
* Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
* Fachunternehmererklärung
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
<h3>Wasserstofffähige Heizungsanlagen</h3>
Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von wasserstofffähigen Heizungsanlagen, wenn diese bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG.
<h4>Energieeffizienz</h4>
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie des wasserstoff- fähigen Wärmeerzeugers mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent erreichen. Wärmeerzeuger mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei Volllast und 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Dabei ist jeweils der Betrieb mit Erdgas beziehungsweise Biomethan gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 maßgeblich und nicht der Betrieb mit Wasserstoff. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 beziehungsweise über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
* Fachunternehmererklärung
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben insbesondere den Investitionsmehrausgaben gegenüber einer nichtwasserstofffähigen Heizung
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
<h3>Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast sowie mindestens 80 Prozent ihrer Nennleistung einbinden, soweit sie nicht in die BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 fallen.
Die förderfähigen innovativen Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fort- laufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.
<h4>Nachweise</h4>
* Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
* Fachunternehmererklärung
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften
<h3>Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähig sind folgende Komponenten:
* Wärmeverteilung,
* gegebenenfalls Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7, – gegebenenfalls Wärmespeicherung,
* gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
* gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.
Gebäudenetze mit Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (Biomasseheizungen), für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung der versorgten Gebäude bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Die Anforderung gilt ebenso als erfüllt bei einem Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummer 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme von mindestens 25 Prozent.
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden, eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.
<h4>Nachweise</h4>
* Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
* Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
<h3>Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz.
<h4>Nachweise</h4>
* Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäude- netzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
* Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeid- barer Abwärme im Gebäudenetz
* Fachunternehmerklärung
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Aktuelle Version vom 15. November 2024, 13:49 Uhr

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Anlagen zur Wärmeerzeugung

Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten – Wärmerzeugern,

  • Anlagen zur Heizungsunterstützung,
  • Gebäudenetzen sowie deren Umbau

oder der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein – Gebäudenetz oder Wärmenetz.

Übergreifende Technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

  • Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
  • Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
  • Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
  • Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
  • Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
  • Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
  • Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung von geförderten Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung,
  • die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.

In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 gefördert.

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Solarthermische Anlagen

Anforderungen

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.

Die förderfähigen solarthermischen Anlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).

Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen:

  • Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e GEG;
  • Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2. Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/Aap – Ceff) + 0,71 (W50/Aap – Ceff).

Qualitätssicherung

Abweichend zu der in BEG EM TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:

  • Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
  • Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 Quadratmeter oder Flachkollektoren ab 30 Quadratmeter ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
  • Fachunternehmererklärung.
  • Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben.
  • Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806. Bei solarthermischen Anlagen mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

Biomasseheizung

Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Förderfähig sind folgende Anlagen:

  1. Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
      • automatisch beschickt sind,
      • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
      • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
      • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
  2. Pelletöfen mit Wassertasche, die
    • automatisch beschickt sind,
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
    • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
    • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
  3. besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
    • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
    • durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
  4. Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die
    • automatisch beschickt sind,
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anla- genteil verfügen,
    • über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
    • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die förderfähigen Biomasseanlagen sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert werden (www.bafa.de).

Nicht gefördert werden

  • luftgeführte Pelletöfen,
  • handbeschickte Einzelöfen,
  • Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kategorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogen- organische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
  • Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
  • Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. 3.3.2 Energieeffizienz

Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen. Biomasseheizungen, für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach BEG EM Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Emissionen

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

  • Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV);
  • Staub: im Fall des Emissionsminderungs-Zuschlags nach BEG EM Nummer 8.4.6 2,5 mg/m3; im Übrigen gemäß der 1. BImSchV, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
  • Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (unabhängige Prüfung/Zertifizierung) und BEG EM TMA Nummer 3.3.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
  • Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften


Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in der BEG EM genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die förderfähigen Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der Anlagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).

Unabhängige Prüfung/Zertifizierung

Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten euro- päischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF et cetera) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.

Energieeffizienz

Wärmepumpen – Beheizung über Wasser

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.

Wärmepumpen - Beheizung über Wasser
ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 145 % 125 %
Wärmequelle Erdwärme 180 % 140 %
Wärmequelle Wasser 180 % 140 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
180 % 140 %

Wärmepumpen – Beheizung über Luft

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahres- nutzungsgrad“ ƞs, h (= ETAs, h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:

Wärmepumpen - Beheizung über Luft
ƞs
Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) ƞs ≥ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) ƞs, h ≥ 150 %

* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).

Netzdienlichkeit

Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirt- schaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforde- rungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

Kältemittel

Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert. Als natürliche Kältemittel werden beispielsweise anerkannt:

  • R290 Propan,
  • R600a Isobutan,
  • R1270 Propen,
  • R717 Ammoniak,
  • R718 Wasser,
  • R744 Kohlendioxid.

Geräuschemissionen

Luft-Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungs- verordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Qualitätssicherung

Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird. Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:

  • Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein;
  • Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Vorlage eines DVGW W 120-2-Zertifikats
  • Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
  • Vorlage eines in BEG EM TMA Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts beziehungsweise Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung
  • Herstellernachweis nach BEG EM TMA Nummer 3.4.3 (Netzdienlichkeit)
  • Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Brennstoffzellenheizung

Anforderungen

Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:

  • Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 GEG oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
  • Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen. Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
  • Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Wasserstofffähige Heizungsanlagen

Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von wasserstofffähigen Heizungsanlagen, wenn diese bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG.

Energieeffizienz

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie des wasserstoff- fähigen Wärmeerzeugers mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent erreichen. Wärmeerzeuger mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei Volllast und 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Dabei ist jeweils der Betrieb mit Erdgas beziehungsweise Biomethan gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 maßgeblich und nicht der Betrieb mit Wasserstoff. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 beziehungsweise über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

Nachweise

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben insbesondere den Investitionsmehrausgaben gegenüber einer nichtwasserstofffähigen Heizung
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften


Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast sowie mindestens 80 Prozent ihrer Nennleistung einbinden, soweit sie nicht in die BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 fallen.

Die förderfähigen innovativen Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fort- laufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.


Nachweise

  • Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähig sind folgende Komponenten:

  • Wärmeverteilung,
  • gegebenenfalls Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7, – gegebenenfalls Wärmespeicherung,
  • gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
  • gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

Gebäudenetze mit Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (Biomasseheizungen), für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung der versorgten Gebäude bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Die Anforderung gilt ebenso als erfüllt bei einem Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummer 3.2 und/oder 3.4 und/oder unvermeidbarer Abwärme von mindestens 25 Prozent.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden, eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.

Nachweise

  • Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
  • Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
  • Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Anforderungen

Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz.

Nachweise

  • Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbare Abwärme in Gebäude- netzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
  • Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/oder unvermeid- barer Abwärme im Gebäudenetz
  • Fachunternehmerklärung
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben