BEG EM:Technische Mindestanforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Technische Mindestanforderungen
<h1>Technische Mindestanforderungen
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
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<h2>[[TMA:Wärmeerzeugung|Anlagen zur Wärmeerzeugung]]</h2>
<h2>[[TMA:Wärmeerzeugung|Anlagen zur Wärmeerzeugung]]</h2>


<h2>[[TMA:Heizungsoptimierung|Heizungsoptimierung]]</h2>


<h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2>


<h2>Heizungsoptimierung</h2>
<h3>Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz</h3>
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ [www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
* Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;
Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
{{Infobox_Information|text=Heizungen mit fossilen Brennstoffen müssen mindestens 2 und höchstens 20 Jahre alt sein. Ein hydraulischer Ableich nach Verfahren "B" ist vorgeschrieben. Der Fördersatz beträgt 15% der förderfähigen Kosten begrenzt auf 30 T€ je Wohneinheit. Liegt ein geförderter Sanierungsfahrplan vor in dem diese Maßnahme enthalten ist, beträgt der Fördersatz 20% begrenzt auf 60T€ je Wohneinheit.}}
<h3>Maßnahmen zur Emissionsminderung</h3>
Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.
<h3>Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise</h3>
* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
– im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
<h2>Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers</h2>
<h3>Leistungen des Energieeffizienz-Experten</h3>
5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten
Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leis- tungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
Für alle Einzelmaßnahmen:
* In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
* Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungs- weise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
* Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
* Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung).
* Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen.
* Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen.
* Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen.
* Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren.
* Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben.
* Nach Vorhabenbeginn: die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren.
* In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ beziehungsweise dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben er- klären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen.
* Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen.
* Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:
* Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
* Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Bei- spiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung.
* Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr.
* Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen.
* Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Redu- zierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:
* Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglich- keiten.
* Einbau von Lüftungsanlagen:
* Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen.
* Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen.
* zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen.
* Einbau von Heizungsanlagen:
* Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen.
* Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen.
* Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
* Die Einregulierung der Anlage prüfen.
* Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
* Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):
* Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
* Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen.
* Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
* Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
* Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten.
Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP):
* Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.
<h3>Leistungen des Fachunternehmers</h3>
Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (BEG EM Nummern 5.3 und 5.4, außer BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe g; Errichtung, Umbau und Erweiterung Gebäudenetz) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teilleistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
* In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
* Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
* Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
* Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
* Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen ge- mäß der BEG EM prüfen.
* Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
* Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fach- planung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben.
* Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
* Nach Vorhabendurchführung: die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
* Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
* Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
* Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
* Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen.
* Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung.
* Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen.
* Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
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Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:15 Uhr