BEG EM:Technische Mindestanforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Technische Mindestanforderungen und Nachweise</h1>
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Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
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<h2>Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle</h2>
<h1>Technische Mindestanforderungen
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
[https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Zum Infoblatt des BAFA]


<h3>Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden</h3>
Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maß- nahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.
 
Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Aus- führung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
 
{| class="wikitable" style="margin:auto"
|+ Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U<sub>max</sub> in W/ (m<sup>2</sup>· K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit ʎ in W/(m · K)
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! Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle !! Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden<br />T ≥ 19 °C
!! Zonen
von Nichtwohngebäuden mit 12 °C < T < 19 °C
|-
|colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Außenwände
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| Außenwand || 0,20 || 0,25
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| Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zwei-<br />schaligem Mauerwerk || ʎ ≤ 0,035 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
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| Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders <br />erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 0,45 || 0,55
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| Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fach-<br />werkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) || 0,65 || 0,80
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|colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie <br />Tore bei Nichtwohngebäuden
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| Fenster, Balkon- und Terrassentüren<sup>1</sup> || 0,95 || 1,3
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| Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren <br />sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung || 1,3 || 1,6
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| Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren || 1,1 || 1,4
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| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung <br />(Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-,<br />Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) || 1,1 || 1,4
|-
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger<br />besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,4 || 1,7
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| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen <br />für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,6 || 1,7
|-
| Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger <br />besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,6 || 1,9
|-
| Dachflächenfenster || 1,0 || 1,1
|-
| Glasdächer || 1,6 || 1,9
|-
| Lichtbänder und Lichtkuppeln || 1,5 || 1,9
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| Vorhangfassaden<sup>2</sup> || 1,3 || 1,6
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| Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren<sup>3</sup> || 1,3 || 1,6
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| Tore (nur Nichtwohngebäude) || 1,0 || 2,0
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|colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
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| Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen || 0,14 || 0,25
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| Dachgauben || 0,20 || 0,25
|-
| Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume || 0,14 || 0,25
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| Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung || 0,14 || 0,20
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| Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz<br />nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen,<br />Dachgauben oder oberste Geschossdecken) || λ ≤ 0,040 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
|-
| Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume || 0,25 || 0,25
|-
| Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken || 0,25 || 0,25
|-
| Geschossdecken gegen Außenluft von unten || 0,20 || 0,25
|-
| Bodenflächen gegen Erdreich || 0,25 || 0,25
|-
| Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) || 0,35 || 0,35
|}
 
<sup>1</sup> U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>W</sub>-Wert
 
<sup>2</sup> Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>CW</sub>-Wert
 
<sup>3</sup> U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>D</sub>-Wert
 
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
 
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.
 
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
 
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.
 
<h3>Nachweise</h3>
* Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
* Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwen- digkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)
* Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und zur Art der Dämmung beziehungsweise bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
* Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungs- werten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien beziehungsweise den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
<h2>Heizungsoptimierung</h2>
 
<h3>Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz</h3>
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
 
Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
 
* Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;


Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
<h2>[[Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden|Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle]]</h2>


Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
<h2>[[TMA:Sommerlicher Wärmeschutz|Sommerlicher Wärmeschutz]]</h2>


<h2>[[TMA:Anlagentechnik|Anlagentechnik (außer Heizung)]]</h2>


<h3>Maßnahmen zur Emissionsminderung</h3>
<h2>[[TMA:Wärmeerzeugung|Anlagen zur Wärmeerzeugung]]</h2>
Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Pro- zent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Pro- zent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.


<h2>[[TMA:Heizungsoptimierung|Heizungsoptimierung]]</h2>


<h3>Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise</h3>
<h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2>


* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
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* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
– im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:15 Uhr