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Förderprogramme:BEG EM: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen</h1>
<h1>Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen</h1>
Dieses Programm wird vom [https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]) betreut.
Für geförderte Maßnahmen gib es [[BEG EM:Technische Mindestanforderung|Technische Mindestanforderungen]] die einzuhalten sind.
<sup>1</sup> Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein iSFP-Bonus von 5 % möglich. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen (und übermittelt werden), bei Anschluss der Maßnahme muss der iSFP genehmigt (d.h. ausgezahlt) worden sein. Der iSFP-Bonus erhöht den Förderhöchstbetrag auf 60.000€/Kalenderjahr, er wird aber nur noch auf die Summe angewendet, die den Sockelbetrag von 30.000€ übersteigt.
<sup>2</sup> Ein Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz kann in der BEG EM bei einem Wohngebäude nur für Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten und bei einem Nichtwohngebäuden nur für ein Gebäude mit höchstens 1.000 m<sup>2</sup> beantragt werden. Das Alter aller Wärmeerzeuger muss mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung zusätzlich maximal zwanzig Jahre betragen, damit eine Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erhalten werden kann.
Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem (nach Verfahren B für die gesamte Heizungsanlage) voraus. Es ist nicht ausreichend den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, bspw. eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen.
[https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Infoblatt förderfähige Maßnahmen]


<h2>Förderhöchstbeträge</h2>
<h2>Förderhöchstbeträge</h2>
<h3>Wohngebäude</h3>
<h3>Wohngebäude</h3>
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt:
* 30 000 Euro für die erste Wohneinheit
* jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
* jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt unter diesen Bedingungen:
* 60 000 Euro für die erste Wohneinheit
* jeweils 30 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
* jeweils 15 000 Euro ab der siebten Wohneinheit


Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und
Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.


<h3>Nichtwohngebäude</h3>
<h3>Nichtwohngebäude</h3>
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt 28.000€ für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
* bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 197 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
* für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
* ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.


Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.


<h2>Fördersätze</h2>
Auch der [[Fördermittel:Förderantrag|Antragsprozess]] hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Liefer- und Leistungsvertrag]], geschlossen unter Vereinbarung einer [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|auflösende oder aufschiebende Bedingung]] der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das [[:Media:Musterformular_Liefer-Leistungsvertrag_aufschiebender_Bedingung_ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung]] oder [[:Media:Musterformular_Liefer-Leistungsvertrag_auflösender_Bedingung_ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung]] verwenden.
{| class="wikitable" style="leftmargin:0"
 
|+ Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
 
|-
{{Infobox_Information|text=Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – stellt der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.}}
! Einzelmaßnahmen !! Zuschuss !! iSFP-Bonus !! Effizienz-Bonus !! Klimageschwindigkeits-Bonus !! Einkommensbonus
|-
| Gebäudehülle || 15 % || 5 % || - || - || -
|-
| Anlagentechnik|| 15 % || 5 % || - || - || -
|-
| Heizungsoptimierung || 15 % || 5 % || - || - || -
|-
|}


Auch der [[Fördermittel:Förderantrag|Antragsprozess]] hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.


<h2>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h2>
<h2>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h2>
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.
<h2>[[BEG EM Förderantrag|Informationen zum Förderantrag]]<h2>

Aktuelle Version vom 31. Juli 2026, 11:31 Uhr

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Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen

Dieses Programm wird vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) betreut.

Für geförderte Maßnahmen gib es Technische Mindestanforderungen die einzuhalten sind.

1 Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein iSFP-Bonus von 5 % möglich. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen (und übermittelt werden), bei Anschluss der Maßnahme muss der iSFP genehmigt (d.h. ausgezahlt) worden sein. Der iSFP-Bonus erhöht den Förderhöchstbetrag auf 60.000€/Kalenderjahr, er wird aber nur noch auf die Summe angewendet, die den Sockelbetrag von 30.000€ übersteigt.

2 Ein Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz kann in der BEG EM bei einem Wohngebäude nur für Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten und bei einem Nichtwohngebäuden nur für ein Gebäude mit höchstens 1.000 m2 beantragt werden. Das Alter aller Wärmeerzeuger muss mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung zusätzlich maximal zwanzig Jahre betragen, damit eine Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erhalten werden kann. Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem (nach Verfahren B für die gesamte Heizungsanlage) voraus. Es ist nicht ausreichend den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, bspw. eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen.

Infoblatt förderfähige Maßnahmen

Förderhöchstbeträge

Wohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt:

  • 30 000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt unter diesen Bedingungen:

  • 60 000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 30 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 15 000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Nichtwohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt 28.000€ für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 197 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 118 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 79 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Auch der Antragsprozess hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung oder ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung verwenden.


INFORMATION

Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – stellt der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.


Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Informationen zum Förderantrag