Förderprogramme:BEG EM: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen</h1>
<h1>Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen</h1>
Dieses Programm wird vom [https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]) betreut.
Dieses Programm wird vom [https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]) betreut.


Für geförderte Maßnahmen gib es [[BEG EM:Technische Mindestanforderung|Technische Mindestanforderungen]] die einzuhalten sind.
Für geförderte Maßnahmen gib es [[BEG EM:Technische Mindestanforderung|Technische Mindestanforderungen]] die einzuhalten sind.
<h2>Förderübersicht</h2>
{| class="gtable"
|+ Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
|-
! Einzelmaßnahmen !! Zuschuss !! geförderte Investitionssumme höchstens pro Wohneinheit
|-
| Gebäudehülle, kein Sanierungsfahrplan || 15 % || 30.000€
|-
| Gebäudehülle, mit Sanierungsfahrplan<sup>1</sup> || 20% || 60.000€
|-
| Anlagentechnik (außer Heizung), kein Sanierungsfahrplan || 15 % || 30.000€
|-
| Anlagentechnik (außer Heizung), mit Sanierungsfahrplan<sup>1</sup> || 20% || 60.000€
|-
| Optimierung der Heizung<sup>2</sup>, kein Sanierungsfahrplan || 15 % || 30.000€
|-
| Optimierung der Heizung<sup>2</sup>, mit Sanierungsfahrplan<sup>1</sup> || 20% || 60.000€
|-
|}
<sup>1</sup> Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein iSFP-Bonus von 5 % möglich. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen (und übermittelt werden), bei Anschluss der Maßnahme muss der iSFP genehmigt (d.h. ausgezahlt) worden sein.
{{Infobox_Information|text=Die Genehmigung bzw. Auszahlung des iSFP kann aktuell bis zu 24 Wochen dauern.}}
<sup>2</sup> Ein Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz kann in der BEG EM bei einem Wohngebäude nur für Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten und bei einem Nichtwohngebäuden nur für ein Gebäude mit höchstens 1.000 m<sup>2</sup> beantragt werden. Das Alter aller Wärmeerzeuger muss
mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung zusätzlich maximal zwanzig Jahre betragen, damit eine Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erhalten werden kann.
Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem (nach Verfahren B für die gesamte Heizungsanlage) voraus. Es ist nicht ausreichend den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, bspw. eine einzelne
Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen.
[https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Infoblatt förderfähige Maßnahmen]


<h2>Förderhöchstbeträge</h2>
<h2>Förderhöchstbeträge</h2>
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Auch der [[Fördermittel:Förderantrag|Antragsprozess]] hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.
Auch der [[Fördermittel:Förderantrag|Antragsprozess]] hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Liefer- und Leistungsvertrag]], geschlossen unter Vereinbarung einer [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|auflösende oder aufschiebende Bedingung]] der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das [[:Media:Musterformular_Liefer-Leistungsvertrag_aufschiebender_Bedingung_ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung]] oder [[:Media:Musterformular_Liefer-Leistungsvertrag_auflösender_Bedingung_ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung]] verwenden.
 
 
{{Infobox_Information|text=Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – stellt der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.}}
 


<h2>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h2>
<h2>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h2>

Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:16 Uhr

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Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen

Dieses Programm wird vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) betreut.

Für geförderte Maßnahmen gib es Technische Mindestanforderungen die einzuhalten sind.

Förderübersicht

Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss geförderte Investitionssumme höchstens pro Wohneinheit
Gebäudehülle, kein Sanierungsfahrplan 15 % 30.000€
Gebäudehülle, mit Sanierungsfahrplan1 20% 60.000€
Anlagentechnik (außer Heizung), kein Sanierungsfahrplan 15 % 30.000€
Anlagentechnik (außer Heizung), mit Sanierungsfahrplan1 20% 60.000€
Optimierung der Heizung2, kein Sanierungsfahrplan 15 % 30.000€
Optimierung der Heizung2, mit Sanierungsfahrplan1 20% 60.000€

1 Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein iSFP-Bonus von 5 % möglich. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen (und übermittelt werden), bei Anschluss der Maßnahme muss der iSFP genehmigt (d.h. ausgezahlt) worden sein.

INFORMATION

Die Genehmigung bzw. Auszahlung des iSFP kann aktuell bis zu 24 Wochen dauern.

2 Ein Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz kann in der BEG EM bei einem Wohngebäude nur für Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten und bei einem Nichtwohngebäuden nur für ein Gebäude mit höchstens 1.000 m2 beantragt werden. Das Alter aller Wärmeerzeuger muss mindestens 2 Jahre und bei fossiler Brennstoffversorgung zusätzlich maximal zwanzig Jahre betragen, damit eine Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erhalten werden kann. Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem (nach Verfahren B für die gesamte Heizungsanlage) voraus. Es ist nicht ausreichend den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, bspw. eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen.

Infoblatt förderfähige Maßnahmen

Förderhöchstbeträge

Wohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Nichtwohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Fördersätze

Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus
Gebäudehülle 15 % 5 % - - -
Anlagentechnik 15 % 5 % - - -
Heizungsoptimierung 15 % 5 % - - -

Auch der Antragsprozess hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung oder ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung verwenden.


INFORMATION

Bei Lieferungs- oder Leistungsverträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage gilt der bedingte Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn, da der Vertrag erst rechtskräftig wird, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – stellt der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.


Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Informationen zum Förderantrag