BEG EM:Technische Mindestanforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Technische Mindestanforderungen und Nachweise</h1>
[[Förderprogramme:BEG_EM|zurück zu Förderprogramme BEG_EM]]


<h2>Heizungsoptimierung</h2>
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<h3>Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz</h3>
<h1>Technische Mindestanforderungen
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
[https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Zum Infoblatt des BAFA]
Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.


Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.


* Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
<h2>[[Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden|Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle]]</h2>
* Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;


Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
<h2>[[TMA:Sommerlicher Wärmeschutz|Sommerlicher Wärmeschutz]]</h2>


Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
<h2>[[TMA:Anlagentechnik|Anlagentechnik (außer Heizung)]]</h2>


<h2>[[TMA:Wärmeerzeugung|Anlagen zur Wärmeerzeugung]]</h2>


<h3>Maßnahmen zur Emissionsminderung</h3>
<h2>[[TMA:Heizungsoptimierung|Heizungsoptimierung]]</h2>
Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Pro- zent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Pro- zent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.


<h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2>


<h3>Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise</h3>
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* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
– im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:15 Uhr