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| <h1>Technische Mindestanforderungen und Nachweise</h1>
| | [[Förderprogramme:BEG_EM|zurück zu Förderprogramme BEG_EM]] |
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| Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
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| <h2>Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle</h2> | | <h1>Technische Mindestanforderungen |
| | zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1> |
| | [https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Zum Infoblatt des BAFA] |
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| <h3>Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden</h3>
| | Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird. |
| Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maß- nahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.
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| Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Aus- führung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
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| {| class="wikitable" style="margin:auto"
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| |+ Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U<sub>max</sub> in W/ (m<sup>2</sup>· K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit ʎ in W/(m · K)
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| ! Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle !! Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden<br />T ≥ 19 °C
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| !! Zonen
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| von Nichtwohngebäuden mit 12 °C < T < 19 °C
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| |colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Außenwände
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| | Außenwand || 0,20 || 0,25
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| | Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zwei-<br />schaligem Mauerwerk || ʎ ≤ 0,035 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
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| | Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders <br />erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 0,45 || 0,55
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| | Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fach-<br />werkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) || 0,65 || 0,80
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| |colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie <br />Tore bei Nichtwohngebäuden
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| | Fenster, Balkon- und Terrassentüren<sup>1</sup> || 0,95 || 1,3
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| | Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren <br />sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung || 1,3 || 1,6
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| | Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren || 1,1 || 1,4
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| | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung <br />(Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-,<br />Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) || 1,1 || 1,4
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| | Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger<br />besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,4 || 1,7
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| | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen <br />für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,6 || 1,7
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| | Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger <br />besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,6 || 1,9
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| | Dachflächenfenster || 1,0 || 1,1
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| | Glasdächer || 1,6 || 1,9
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| | Lichtbänder und Lichtkuppeln || 1,5 || 1,9
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| | Vorhangfassaden<sup>2</sup> || 1,3 || 1,6
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| | Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren<sup>3</sup> || 1,3 || 1,6
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| | Tore (nur Nichtwohngebäude) || 1,0 || 2,0
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| |colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
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| | Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen || 0,14 || 0,25
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| | Dachgauben || 0,20 || 0,25
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| | Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume || 0,14 || 0,25
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| | Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung || 0,14 || 0,20
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| | Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz<br />nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen,<br />Dachgauben oder oberste Geschossdecken) || λ ≤ 0,040 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
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| | Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume || 0,25 || 0,25
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| | Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken || 0,25 || 0,25
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| | Geschossdecken gegen Außenluft von unten || 0,20 || 0,25
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| | Bodenflächen gegen Erdreich || 0,25 || 0,25
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| | Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) || 0,35 || 0,35
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| |}
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| <sup>1</sup> U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>W</sub>-Wert
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| <sup>2</sup> Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>CW</sub>-Wert
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| <sup>3</sup> U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>D</sub>-Wert
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| Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
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| Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.
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| Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
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| Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.
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| <h3>Nachweise</h3>
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| * Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
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| * Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwen- digkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)
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| * Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und zur Art der Dämmung beziehungsweise bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
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| * Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungs- werten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien beziehungsweise den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
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| * vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
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| <h2>Heizungsoptimierung</h2>
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| <h3>Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz</h3>
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| Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
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| Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
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| Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
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| Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
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| * Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
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| * Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
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| * Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;
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| Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
| | <h2>[[Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden|Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle]]</h2> |
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| Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
| | <h2>[[TMA:Sommerlicher Wärmeschutz|Sommerlicher Wärmeschutz]]</h2> |
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| | <h2>[[TMA:Anlagentechnik|Anlagentechnik (außer Heizung)]]</h2> |
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| <h3>Maßnahmen zur Emissionsminderung</h3> | | <h2>[[TMA:Wärmeerzeugung|Anlagen zur Wärmeerzeugung]]</h2> |
| Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Pro- zent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Pro- zent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.
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| | <h2>[[TMA:Heizungsoptimierung|Heizungsoptimierung]]</h2> |
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| <h3>Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise</h3> | | <h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2> |
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| * Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
| | {{DEFAULTSORT:BEG EM:Technische Mindestanforderung}} |
| * Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
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| * im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
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| – im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
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| * vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
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