BEG EM:Technische Mindestanforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Technische Mindestanforderungen
<h1>Technische Mindestanforderungen
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
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<h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2>
<h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2>


<h3>Leistungen des Energieeffizienz-Experten</h3>
5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten
Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leis- tungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
Für alle Einzelmaßnahmen:
* In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
* Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungs- weise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
* Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
* Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung).
* Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen.
* Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen.
* Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen.
* Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren.
* Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben.
* Nach Vorhabenbeginn: die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren.
* In der „Bestätigung nach Durchführung“/„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ beziehungsweise dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben er- klären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen.
* Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen.
* Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:
* Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
* Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Bei- spiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung.
* Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr.
* Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen.
* Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Redu- zierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:
* Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglich- keiten.
* Einbau von Lüftungsanlagen:
* Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen.
* Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen.
* zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen.
* Einbau von Heizungsanlagen:
* Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen.
* Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen.
* Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
* Die Einregulierung der Anlage prüfen.
* Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
* Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):
* Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
* Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen.
* Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
* Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
* Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten.
Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP):
* Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.
<h3>Leistungen des Fachunternehmers</h3>
Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (BEG EM Nummern 5.3 und 5.4, außer BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe g; Errichtung, Umbau und Erweiterung Gebäudenetz) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teilleistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fachunternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
* In der „Bestätigung zum Antrag“/„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
* Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
* Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
* Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
* Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen ge- mäß der BEG EM prüfen.
* Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
* Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fach- planung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben.
* Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
* Nach Vorhabendurchführung: die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
* Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
* Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
* Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
* Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen.
* Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung.
* Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen.
* Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
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Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:15 Uhr