BEG EM:Technische Mindestanforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Technische Mindestanforderungen und Nachweise</h1>
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Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
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<h2>Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle</h2>
<h1>Technische Mindestanforderungen
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)</h1>
[https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Zum Infoblatt des BAFA]


<h3>Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden</h3>
Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maß- nahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.
 
Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Aus- führung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
 
{| class="wikitable" style="margin-left: 0px"
|+ Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U<sub>max</sub> in W/ (m<sup>2</sup>· K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit ʎ in W/(m · K)
|-
! Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle !! Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden<br />T ≥ 19 °C !! Zonen von Nichtwohngebäuden mit <br />12 °C < T < 19 °C
|-
|colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Außenwände
|-
| Außenwand || 0,20 || 0,25
|-
| Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zwei-<br />schaligem Mauerwerk || ʎ ≤ 0,035 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
|-
| Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders <br />erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 0,45 || 0,55
|-
| Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fach-<br />werkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) || 0,65 || 0,80
|-
|colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie <br />Tore bei Nichtwohngebäuden
|-
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren<sup>1</sup> || 0,95 || 1,3
|-
| Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren <br />sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung || 1,3 || 1,6
|-
| Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren || 1,1 || 1,4
|-
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung <br />(Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-,<br />Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) || 1,1 || 1,4
|-
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger<br />besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,4 || 1,7
|-
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen <br />für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,6 || 1,7
|-
| Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger <br />besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 1,6 || 1,9
|-
| Dachflächenfenster || 1,0 || 1,1
|-
| Glasdächer || 1,6 || 1,9
|-
| Lichtbänder und Lichtkuppeln || 1,5 || 1,9
|-
| Vorhangfassaden<sup>2</sup> || 1,3 || 1,6
|-
| Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren<sup>3</sup> || 1,3 || 1,6
|-
| Tore (nur Nichtwohngebäude) || 1,0 || 2,0
|-
|colspan="3"|Bauteilgruppe:<br />Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
|-
| Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen || 0,14 || 0,25
|-
| Dachgauben || 0,20 || 0,25
|-
| Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume || 0,14 || 0,25
|-
| Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung || 0,14 || 0,20
|-
| Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz<br />nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen,<br />Dachgauben oder oberste Geschossdecken) || λ ≤ 0,040 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
|-
| Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume || 0,25 || 0,25
|-
| Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken || 0,25 || 0,25
|-
| Geschossdecken gegen Außenluft von unten || 0,20 || 0,25
|-
| Bodenflächen gegen Erdreich || 0,25 || 0,25
|-
| Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) || 0,35 || 0,35
|}
 
<sup>1</sup> U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>W</sub>-Wert
 
<sup>2</sup> Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>CW</sub>-Wert
 
<sup>3</sup> U<sub>max</sub> bezieht sich auf den U<sub>D</sub>-Wert
 
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
 
Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.
 
Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
 
Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.
 
<h3>Nachweise</h3>
* Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
* Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwen- digkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)
* Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und zur Art der Dämmung beziehungsweise bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
* Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungs- werten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien beziehungsweise den U-Werten bei Fenstern/Türen/Toren
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
<h2>Sommerlicher Wärmeschutz</h2>
Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.
 
<h3>Nachweise</h3>
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* Herstellernachweis über die oben beschriebenen Funktionen
* Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
<h3>Anforderungen</h3>
Die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebes) zum sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gefördert, die an der thermischen Gebäude- hülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.
 
<h2>Anlagentechnik (außer Heizung)</h2>
<h3>Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung</h3>
Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
<h4>Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude</h4>
Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:
* Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von P<sub>el,Vent</sub> ≤ 0,20 W/(m<sup>3</sup>/h) aufweisen
* Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
** ein Wärmebereitstellungsgrad von η<sub>WBG</sub> ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von P<sub>el,Vent</sub> ≤ 0,45 W/(m<sup>3</sup>/h) oder
** ein Wärmebereitstellungsgrad von η<sub>WBG</sub> ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von P<sub>el,Vent</sub> ≤ 0,35 W/(m<sup>3</sup>/h) erreicht wird
* Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
** ein Wärmebereitstellungsgrad von η<sub>WBG</sub> ≥ 75 Prozent bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energie- effizienz von η<sub>s</sub> (ETA<sub>s</sub>) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von P<sub>el,Vent</sub> ≤ 0,45 W/(m<sup>3</sup>/h) erreicht wird
* Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
** eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von η<sub>s</sub> (ETA<sub>s</sub>) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von <sub>Pel,Vent</sub> ≤ 0,35 W/(m<sup>3</sup>/h) erreicht wird
 
Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.
 
Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
 
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < -26 kWh/(m<sup>2</sup> · a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.
 
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
 
Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination:
* Erneuerung oder Erstinstallation einer Zu- und Abluftanlage mit einem Wärmeübertrager, die die unter Abschnitt „Lüftungsanlagen“ genannten Anforderungen erfüllt.
* Zusätzliche Umsetzung mindestens einer der in Abschnitt „Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden“ genannten Maßnahmen an der Gebäudehülle mit den dort genannten Anforderungen.
* Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle entweder für das/die fertig gestellte Gebäude/ Wohneinheit oder während der Bauphase als Bestandteil der Qualitätssicherung.
 
<h4>Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude</h4>
Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:
* bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgas- geführt geführt sind. Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheits- klasse B nach DIN Euronorm 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN Euronorm 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN Euronorm 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.
 
<h4>Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude</h4>
Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:
* Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/2011
* Einbau von RLT-Geräten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen
* Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
* Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 Prozent nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen
* im Leistungsbereich größer 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30
* Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
* Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 1507:2006-07 beziehungsweise nach DIN Euronorm 15727:2010-10 oder DIN Euronorm 12237:2003-07
* Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN Euronorm 13053:2012-02 entspricht
* Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung (dmin ≥ 6 cm; λBW = 0,035 W/(m · K) oder gleichwertig)
 
<h4>Nachweise</h4>
Wohngebäude:
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils ein- gesetzten Technik oder
* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Nichtwohngebäude:
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* Herstellernachweis zu den produktspezifischen Kenndaten (wie zum Beispiel Wärmerückgewinnungsklasse, Dichtheitsklasse, Effizienzklasse von Ventilatoren)
* bei Ersteinbau, umfassender Erneuerung der Gesamtanlage oder Austausch des Ventilators: Bericht zur Übergabe der Anlage nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt 9
* bei Erneuerung und Instandsetzung der Luftleitungen: Protokoll der Messung des Leckluftvolumenstroms nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt D-8
* bei der Dämmung von Luftleitungen: Herstellerangaben über Dämmstoffdicke und Wärmeleitfähigkeit
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
 
<h3>Wohngebäude: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)</h3>
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung et cetera). Eine Verbrauchs- optimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.
Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
 
<h4>Nachweise</h4>
* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils ein- gesetzten Technik oder
* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
<h3>Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik</h3>
Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).
 
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils ein- gesetzten Technik oder
* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
<h3>Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung</h3>
<h4>Einbau einer energieeffizienten Kälteerzeugung</h4>
* Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
* Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung und einem Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c), der mindestens den nachfolgenden Werten entspricht:
{| class="wikitable" style="margin-left: 0px"
|+ Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung
|-
! Kühlgeräte, Antrieb mit einem Elektromotor !! η<sub>s,c</sub>
|-
| Luft-Wasser-Kühler < 400 kW || ≥175%
|-
| Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW || ≥195%
|-
| Wasser/Sole-Wasser-Kühler < 400 kW || ≥215%
|-
| Wasser/Sole-Wasser-Kühler ≥ 400 < 1 500 kW || ≥270%
|-
| Wasser/Sole-Wasser-Kühler ≥ 1 500 kW || ≥290%
|-
| Luft-Luft-Klimageräte ≤ 12 kW || ≥241%
|-
| Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW || ≥210%
|-
| Rooftop-Raumklimagerät || ≥160%
|-
| Kühlgeräte, Antrieb mit einem Verbrennungsmotor ||
|-
| Luft-Wasser-Kühler < 400 kW || ≥160%
|-
| Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW || ≥170%
|-
| Luft-Luft-Klimageräte || ≥185%
|-
|}
 
* Die für den Wärmebereich genannten Maßnahmen zur Verteilung und Übergabe gelten analog auch für den Kältebereich.
* Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Wärme-/Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung ist bei hydraulisch betriebenen Systemen die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des angeschlossenen Verteilsystems.
 
 
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Fachunternehmererklärung)
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
<h3>Nichtwohngebäude: energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät (Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens
* 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten;
* 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen
betragen.
 
Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens folgende Werte erreichen:
* für LED-Leuchten ≥ 80 Prozent (L80) bei 50 000 Betriebsstunden;
* für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 Prozent bei 16 000 Betriebsstunden.
 
Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch innerhalb des Gebäudes einschließlich sonstiger erforderlicher Neben- arbeiten und Komponenten. Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.
 
<h4>Nachweise</h4>
 
* Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen Leuchtenlichtausbeute, Bemessungslebensdauer und Lichtstrom- erhalt
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
 
 
<h2>Anlagen zur Wärmeerzeugung</h2>
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten – Wärmerzeugern,
* Anlagen zur Heizungsunterstützung,
* Gebäudenetzen sowie deren Umbau
oder der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein – Gebäudenetz oder Wärmenetz.
 
<h3>Übergreifende Technische Mindestanforderungen</h3>
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:
* Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
* Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
* Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
* Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare- hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
* Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
* Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
* Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung von geförderten Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.
 
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
* Warmwasserbereitung,
* Raumheizung,
* kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
* solare Kälteerzeugung,
* die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.
 
In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 gefördert.
 
Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Sys- teme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
 
<h3>Solarthermische Anlagen</h3>
<h4>Anforderungen</h4>
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.
 
Die förderfähigen solarthermischen Anlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).
 
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
 
Technische Mindestanforderungen:
* Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e GEG;
* Jährlicher Kollektorertrag Q<sub>kOl</sub> für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m<sup>2</sup>. Der Nachweis von Q<sub>kOl</sub> erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Q<sub>kOl</sub> = 0,38 (W25/A<sub>ap</sub> – C<sub>eff</sub>) + 0,71 (W50/A<sub>ap</sub> – C<sub>eff</sub>).
 
<h4>Qualitätssicherung</h4>
Abweichend zu der in BEG EM TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:
* Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
* Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 Quadratmeter oder Flachkollektoren ab 30 Quadratmeter ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
 
<h4>Nachweise</h4>
* Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
* Fachunternehmererklärung.
* Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben.
* Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806. Bei solarther- mischen Anlagen mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
* Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.
 
<-Biomasseheizung->
 
 
 
 
 
 
 
<h2>Heizungsoptimierung</h2>
 
<h3>Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz</h3>
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.
Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.
Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
 
Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
 
* Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
* Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;


Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.
<h2>[[Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden|Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle]]</h2>


Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
<h2>[[TMA:Sommerlicher Wärmeschutz|Sommerlicher Wärmeschutz]]</h2>


<h2>[[TMA:Anlagentechnik|Anlagentechnik (außer Heizung)]]</h2>


<h3>Maßnahmen zur Emissionsminderung</h3>
<h2>[[TMA:Wärmeerzeugung|Anlagen zur Wärmeerzeugung]]</h2>
Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Pro- zent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Pro- zent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.


<h2>[[TMA:Heizungsoptimierung|Heizungsoptimierung]]</h2>


<h3>Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise</h3>
<h2>[[TMA:Leistung EEE|Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers]]</h2>


* Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
{{DEFAULTSORT:BEG EM:Technische Mindestanforderung}}
* Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
* im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])
– im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
* vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Aktuelle Version vom 15. November 2024, 15:15 Uhr