Gebäudeenergiegesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Pflicht zur Nachrüstung bestehender Gebäude wird im §47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgegeben. | |||
''Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. | |||
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{{Infobox_Information|text=Die Norm gibt den kleinsten Wärmedurchlasswiderstand eines Bauteils vor, der erreicht werden muss. Für die Geschossdecke bzw. das Dach beträgt dieser 1,2 m<sup>2</sup> * K/W.}} | |||
<h1>Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden</h1> | <h1>Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden</h1> | ||
In der Anlage 7 des GEG sind die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die Außenbauteile vorgegeben. | In der Anlage 7 des GEG sind die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die Außenbauteile vorgegeben. |
Version vom 10. Juli 2024, 07:41 Uhr
Nachrüstung bestehender Gebäude
Die Pflicht zur Nachrüstung bestehender Gebäude wird im §47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgegeben.
Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
In der Anlage 7 des GEG sind die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die Außenbauteile vorgegeben.
Bauteil | U-Wert (Wohngebäude) |
---|---|
Außenwände | 0,24 W/(m2K) |
Fenster und Fenstertüren | 1,3 W/(m2K) |
Dachflächenfenster | 1,4 W/(m2K) |
Dachflächen u. oberste Geschossdecke | 0,20 W/(m2K) |
Decken zu unbeheizt oder zum Erdreich | 0,30 W/(m2K) |