Förderprogramme:Heizungsförderung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude] | * [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude] | ||
* [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/Richtlinie_-BEG_Einzelmaßnahmen.pdf Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)] | * [https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/Richtlinie_-BEG_Einzelmaßnahmen.pdf Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)] | ||
* [https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Meine-KfW/Online-Antrag-Heizungsförderung-für-Privatpersonen-Wohngebäude/ Informationen zum Zuschussportal "Meine KfW"] | |||
<h2>[[KfW Förderantrag|Informationen zum Förderantrag]]<h2> | <h2>[[KfW Förderantrag|Informationen zum Förderantrag]]<h2> |
Version vom 12. März 2024, 18:49 Uhr
Heizungsförderung
Dieses Programm soll ab 1.1.2024 von der KfW] betreut werden. Die Förderung startet stufenweise im Jahr 2024.
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Ab dem 1.2.2024 kann sich im Kundenportal "Meine KfW" registriert werden. Der Zuschuss wird im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen sein. Dieser Vertrag muss bei Antragstellung hochgeladen werden. Der Liefer- und Leistungsvertrag muss eine Rücktrittsklausel enthalten.
Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sind Voraussetzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.
Lesen Sie hierzu auch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Fördergegenstand
Gefördert wird:
- der Kauf und die Installation von
- solarthermischen Anlagen
- elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
- Biomasseheizungen
- Brennstoffzellenheizungen
- wasserstofffähigen Heizungen1
- innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
- die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
- die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
1wasserstofffähige Heizungen werden nur in bestimmten Fällen gefördert.
Fördervoraussetzungen
- Das Wohngebäude besteht schon mindestens 5 Jahre und wird vom Antragsteller selbst bewohnt
- Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil an erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes
- Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilersystems einschl. hydraulischem Abgleich verbunden.
Förderempfänger
- Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
- Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
- Voraussichtlich ab August 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Förderfähige Leistungen
Am 16. Februar 2024 erreicht uns eine weitere Hiobsbotschaft: Für den Heizungstausch bei der KfW sind die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim BAFA ist nicht möglich. Das bedeutet, dass von dem Förderhöchstsatz von 30 T€ für die erste Wohneinheit noch die Kosten für Heizlastberechnung und hydr. Abgleich geleistet werden müssen. Infoblatt förderfähige Maßnahmen
Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben
Die Höchstgrenze für Anlagen zur Wärmeerzeugung kann nur einmalig beantragt werden.
Höchstgrenze bei Wohngebäuden
Zuschussförderung
In der Zuschussförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung 30.000€ für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000€ und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000€.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Höchstgrenze bei Nichtwohngebäuden (NWG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen. Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Zuschussförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrund- fläche;
- ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Kreditförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben.
Fördersätze
Einzelmaßnahmen | Zuschuss | iSFP-Bonus | Effizienz-Bonus | Klimageschwindigkeits-Bonus | Einkommensbonus |
---|---|---|---|---|---|
Solarthermische Anlagen | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Biomasseheizungen | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Wärmepumpen | 30 % | - | 5 % | max. 20 % | 30 % |
Brennstoffzellenheizung | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Innovative Heizungstechnik | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Gebäudenetzanschluss | 30 % | - | - | max. 20 % | 30 % |
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung | 50 % | - | - | - | - |
Effizienz-Bonus
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Klimageschwindigkeits-Bonus
Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen. Es gelten die folgenden Bonussätze:
- bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.
Einkommens-Bonus
Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
Emissionsminderungs-Zuschlag
Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.
Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.
Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung
Am 16. Februar 2024 erreicht uns eine weitere Hiobsbotschaft: Für den Heizungstausch bei der KfW sind die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim BAFA ist nicht möglich. Das bedeutet, dass von dem Förderhöchstsatz von 30 T€ für die erste Wohneinheit noch die Kosten für Heizlastberechnung und hydr. Abgleich geleistet werden müssen. Infoblatt förderfähige Maßnahmen
Förderablauf
- Experten beauftragen
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind. - Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag nicht verpflichtend.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- und Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
Für die Formulierung der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen hat die KfW eine unverbindliche Musterformulierung zur Verfügung gestellt.
- Registrieren und Zuschuss beantragen
Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Dies ist ab sofort möglich. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu. - Vorhaben umsetzen
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW, müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben. Abschließend bestätigt Ihr Energieberater bzw. Ihr Fachunternehmen die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt eine "Bestätigung nach Durchführung" (BnD). - Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten
Ab September 2024 weisen Sie Ihre Identität nach - entweder per Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder Postident-Verfahren.
Sie benötigen die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) von Ihrem Experten. Im Portal laden Sie dann alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten und, wenn notwendig, weitere Nachweise hoch. Den Nachweis müssen Sie spätestens 36 Monate nach Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung erbringen. Nachdem alle Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft sind, wird der Zuschuss auf das angegebene Konto ausgezahlt.
Lesen Sie hierzu auch in den Dokumenten der KfW nach:
- Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Informationen zum Zuschussportal "Meine KfW"