Gebäudeenergiegesetz
Nachrüstung bestehender Gebäude
Die Pflicht zur Nachrüstung bestehender Gebäude wird im §47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgegeben.
Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
Der Wärmewiderstand R berechnet sich aus der Dämmstoffdicke d (in m) und dem Wärmeleitkoeffizienten λ: , umgestellt nach d (in m): .
Gefordert wird , bei einem Wärmeleitkoeffizienten λ von 0,035 W / (m*K) sind mindestens 4,2 cm Dämmung erforderlich.
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
In der Anlage 7 des GEG sind die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die Außenbauteile vorgegeben.
Bauteil | U-Wert (Wohngebäude) |
---|---|
Außenwände | 0,24 W/(m2K) |
Fenster und Fenstertüren | 1,3 W/(m2K) |
Dachflächenfenster | 1,4 W/(m2K) |
Dachflächen u. oberste Geschossdecke | 0,20 W/(m2K) |
Decken zu unbeheizt oder zum Erdreich | 0,30 W/(m2K) |