BEG EM:Technische Mindestanforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Technische Mindestanforderungen und Nachweise</h1>
<h1>Technische Mindestanforderungen und Nachweise</h1>
Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.
<h1>Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle</h1>
<h2>Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden</h2>
Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maß- nahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.
Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Aus- führung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
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|+ Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten U<sub>max</sub> in W/ (m<sup>2</sup>· K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit ʎ in W/(m · K)
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! Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle !! Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T ≥ 19 °C
!! Zonen
von Nichtwohngebäuden mit 12 °C < T < 19 °C
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| Außenwand || 0,20 || 0,25
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| Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zwei- schaligem Mauerwerk || ʎ ≤ 0,035 W/(m·K) || λ ≤ 0,040 W/(m·K)
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| Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude || 0,45 || 0,55
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| Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fach- werkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) || 0,65 || 0,80
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<h2>Heizungsoptimierung</h2>
<h2>Heizungsoptimierung</h2>

Version vom 15. Januar 2024, 10:16 Uhr

Technische Mindestanforderungen und Nachweise

Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maß- nahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.

Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Aus- führung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/ (m2· K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit ʎ in W/(m · K)
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T ≥ 19 °C ! Zonen

von Nichtwohngebäuden mit 12 °C < T < 19 °C

Bauteilgruppe: Außenwände
Außenwand 0,20 0,25
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zwei- schaligem Mauerwerk ʎ ≤ 0,035 W/(m·K) λ ≤ 0,040 W/(m·K)
Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fach- werkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65 0,80


Heizungsoptimierung

Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind. Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben. Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich]) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  • Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
  • Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
  • Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012;

Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.


Maßnahmen zur Emissionsminderung

Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Pro- zent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Pro- zent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.


Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise

  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
  • Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
  • im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ ([www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich])

– im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme

  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben