Fördermittel:Anforderung an Handwerkerrechnungen

Aus InDiGuD-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Anforderungen an Handwerkerrechnungen

Beachten Sie die Anforderungen an die Handwerkerrechnungen

In Rechnungen sind für die eingebauten Materialien die energetisch relevanten Kennwerte mit anzugeben, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit und Materialdicke von Dämmstoffen. Ebenso sind Bescheinigungen, wie z. B. Herstellerbescheinigungen zum UW-Wert von Fenstern den Rechnungen beizulegen.

Pauschale Rechnungen werden meist nicht anerkannt, in eine Rechnung muss die erbrachten Leistungen detailliert aufgeführt sein. Dabei muss der Zusammenhang zur geförderten Leistung nachvollziehbar aufgeführt werden.

Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen. Als Zahlungsnachweis können folgende Dokumente anerkannt werden:

  • original Kontoauszug der Bank
  • online Kontoauszug der Bank
  • Überweisungsbestätigung
  • Bankbestätigung über die erfolgreiche Überweisung

Nicht relevante Daten dürfen geschwärzt werden.

Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes aufweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen müssen unbar beglichen werden und den Anforderungen nach §14 UStG Abs. 4 genügen. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Die Zahlungsnachweise sollen insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Datum der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck beinhalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers aufweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind. Baumarktquittungen erfüllen nicht diese Voraussetzungen und werden als Beleg nicht anerkannt.