Förderprogramme:BEG EM: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch der [[Fördermittel:Förderantrag|Antragsprozess]] hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Liefer- und Leistungsvertrag]], geschlossen unter Vereinbarung einer [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|auflösende oder aufschiebende Bedingung]] der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das [[:Media:Musterformular_Liefer-Leistungsvertrag_aufschiebender_Bedingung_ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung]] oder [[:Media:Musterformular_Liefer-Leistungsvertrag_auflösender_Bedingung_ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung]] verwenden.
Auch der [[Fördermittel:Förderantrag|Antragsprozess]] hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|Liefer- und Leistungsvertrag]], geschlossen unter Vereinbarung einer [[Förderung:Lieferungs- oder Leistungsvertrag|auflösende oder aufschiebende Bedingung]] der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das [[index.php?title=Medium:Musterformular Liefer-Leistungsvertrag aufschiebender Bedingung ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung]] oder [[index.php?title=Medium:Musterformular Liefer-Leistungsvertrag auflösender Bedingung ausfüllbar.pdf|ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung]] verwenden.
 
{{Infobox Information|Text=Alternativ dazu stellt – unabhängig von der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – der tatsächliche Beginn von Baumaßnahmen oder die Leistung von (Abschlags-)Zahlungen einen Vorhabenbeginn dar.}}<h2>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h2>
<h2>Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung</h2>
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.
Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.


<h2>[[BEG EM Förderantrag|Informationen zum Förderantrag]]<h2>
<h2>[[BEG EM Förderantrag|Informationen zum Förderantrag]]<h2>

Version vom 7. März 2024, 15:08 Uhr

Förderprogramm BEG EM, Einzelmaßnahmen

Dieses Programm wird vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) betreut.

Für geförderte Maßnahmen gib es Technische Mindestanforderungen die einzuhalten sind.

Förderhöchstbeträge

Wohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Nichtwohngebäude

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).

Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.

Fördersätze

Fördersätze der vom BAFA betreuten Programme
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-Bonus Klimageschwindigkeits-Bonus Einkommensbonus
Gebäudehülle 15 % 5 % - - -
Anlagentechnik 15 % 5 % - - -
Heizungsoptimierung 15 % 5 % - - -

Auch der Antragsprozess hat sich 2024 geändert. Bei Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Für den Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag können Sie beispielsweise das ausfüllbares Musterformular mit aufschiebender Bedingung oder ausfüllbares Musterformular mit auflösender Bedingung verwenden.

INFORMATION

TEST

Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Informationen zum Förderantrag